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BFH 11.02.1998 I R 23/96

Einkommensteuer; | keine passive Rechnungsabgrenzung für Abschlußgebühren einer Bausparkasse (§ 5 EStG)

Abschlußgebühren von Bausparkassen können Gegenleistungen darstellen, die dem jeweiligen Bausparvertrag als Entgelt für den eigentlichen Vertragsabschluß zuzuordnen sind. Als solches wirken sich die Gebühren unmittelbar mit ihrer Vereinnahmung erfolgswirksam aus und sind bilanziell nicht passiv abzugrenzen (). Der Senat stellt hierzu fest, daß die Abschlußgebühr beim Bausparvertrag zwar kalkulatorisch auf die Gesamtlaufzeit des jeweiligen Bausparvertrags bezogen sein mag und auch Kosten abdeckt, die der Bausparkasse erst im weiteren Verlauf des einzelnen Bauspargeschäfts entstehen. Sie stelle deshalb dennoch keine zeitbezogene, sondern eine gegenständliche Leistung dar. Mit der Frage, ob und welche weiteren Kosten durch die Gebühr kalkulatorisch abgedeckt...BStBl 1983 II 132

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