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BGH Beschluss v. - 5 StR 472/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 472 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug:

Tenor

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten gegen die in dem genannten Urteil enthaltene Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Nebenklägers wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu 2. und 3. bemerkt der Senat, daß es nicht unbillig im Sinne des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO ist, die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen dem Beschuldigten zu überbürden.

Fundstelle(n):
WAAAC-07363

1Nachschlagewerk: nein