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Abgabenordnung; | juristische Personen des öffentlichen Rechts als Körperschaften i. S. des § 51 AO
Auf Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist § 64 Abs. 2 AO nicht - auch nicht analog - anzuwenden, auch wenn sie nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken i. S. der §§ 51 ff. AO dienen (). Die Nichteinbeziehung der Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts in den Geltungsbereich des § 64 Abs. 2 AO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.