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Steuerberatung; | Zulassung zur Steuerberaterprüfung bei Ausbildung an Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie (§ 36 StBerG)
Im Rahmen des § 36 Abs. 1 StBerG (Vorbildungsvoraussetzungen für die Prüfung) ist nur darüber zu befinden, ob eine zuvor landesrechtlich als eine dem Fachhochschulabschluß gleichwertig anerkannte Ausbildung auch den von § 36 Abs. 1 StBerG für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung geforderten Voraussetzungen entspricht. Nach dem ist die dreijährige Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Bochum mit dem Abschluß eines ,,Wirtschaftsdiplom-Betriebswirt (VWA)'' kein ,,wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität'' i. S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG. Die Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie Bochum gehört nicht zu den in § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG genannten Hochschulen, weil sie weder eine staatliche noch eine s...