Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 338 Nr. 5; BRAO § 36 Abs. 2; BRAO § 36 Abs. 1 Nr. 1; BRAO § 34 Nr. 2; BRAO § 31
Instanzenzug:
Gründe
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts merkt der Senat an:
Die auf § 338 Nr. 5 StPO gestützte Rüge hat keinen Erfolg. Anders als im Fall der in BGHSt 47, 238 abgedruckten Senatsentscheidung war der Widerruf der Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft in den Hauptverhandlungsterminen vom 18. und noch nicht bestandskräftig, da ihr der nicht verkündete Beschluß des Bundesgerichtshofs - Senat für Anwaltssachen - vom - AnwZ (B) 29/02 - noch nicht zugestellt war (vgl. das Schreiben des Berichterstatters vom ). Die Verteidigerin war mithin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch Rechtsanwältin. Allein aus dem gegen die Verteidigerin laufenden offenen, noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren läßt sich - entgegen der Gegenerklärung des Verteidigers im Revisionsverfahren vom - kein Hindernis für eine Verteidigertätigkeit einer noch zugelassenen Rechtsanwältin herleiten. Dies fordern die Interessen der Rechtssicherheit. Im übrigen sind Anhaltspunkte, die allein im Blick auf den Vermögensverfall der Rechtsanwältin vor Bestandskraft des Widerrufs ihrer Zulassung gegen die Zuverlässigkeit ihrer Strafverteidigertätigkeit sprechen könnten, weder konkret dargetan oder ersichtlich noch abstrakt naheliegend.
Der Generalbundesanwalt hat seinen Verwerfungsantrag darauf gestützt, daß die Verteidigertätigkeit gemäß § 36 Abs. 2 BRAO nicht als unwirksam anzusehen sei, weil die Verteidigerin bis zum Abschluß der Hauptverhandlung noch nicht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 34 Nr. 2 BRAO in der Liste der beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwälte (§ 31 BRAO) gelöscht war. Dies bedarf indes keiner Entscheidung, da die Zulassung der Verteidigerin zur Rechtsanwaltschaft noch gar nicht bestandskräftig widerrufen war. Die - auch in BGHSt 47, 238 nicht behandelte - Frage einer Anwendbarkeit des § 36 Abs. 2 BRAO auf Fälle der vorliegenden Art mit der Folge, daß die Mitwirkung eines nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassenen Verteidigers vor dessen Löschung in der nach § 31 BRAO geführten Liste den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO nicht begründen würde, bleibt daher offen.
Fundstelle(n):
KAAAC-07328
1Nachschlagewerk: nein