BGH Beschluss v. - 5 StR 437/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StGB § 174 Abs. 1; StGB § 174; StGB § 78b Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Schutzbefohlenen (Fall II.1) sowie wegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in fünf Fällen (Fälle II.2 bis II.5) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel führt lediglich zu einer Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Falles II.1; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Im Fall II.1 muß die Verurteilung wegen tateinheitlich verwirklichten sexuellen Mißbrauchs eines Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB) entfallen, weil insoweit Strafverfolgungsverjährung eingetreten ist. Die Verjährungsfrist für § 174 Abs. 1 StGB beträgt fünf Jahre (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB). Die erste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Handlung war die Vernehmung des Anklagten am , so daß der Verstoß gegen § 174 StGB im Fall II.1 (Tatzeit: September 1995) verjährt ist. Daß dieser Vorwurf mit dem nichtverjährten sexuellen Mißbrauch eines Kindes in Tateinheit steht, ist insoweit ohne Bedeutung; denn die Verjährung bestimmt sich bei tateinheitlichem Zusammentreffen für jede Gesetzesverletzung gesondert (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 52. Aufl. § 78a Rdn. 5 m.w.N.). Die Anwendung von Art. 1 Nr. 4 des Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung vom (BGBl I 3007), durch den bestimmt ist, daß nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB nunmehr auch bei Straftaten nach § 174 StGB die Verjährung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Opfers ruht, ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes () bereits Strafverfolgungsverjährung eingetreten war (vgl. ).

Einer Aufhebung der wegen des Falles II.1 verhängten Einzelfreiheitstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und mithin der Gesamtfreiheitsstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, daß der Tatrichter bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Verjährung eine geringere Einzel- und Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Fundstelle(n):
DAAAC-07313

1Nachschlagewerk: nein