BGH Beschluss v. - 5 StR 415/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 349 Abs. 2

Instanzenzug: LG Neuruppin vom

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten G , R und B gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat merkt an: Die von den Angeklagten G und R erhobene Besetzungsrüge, die an die Wahl der richterlichen Mitglieder des Richterwahlausschusses des Landes Brandenburg anknüpft, wäre auch unbegründet ().

Fundstelle(n):
RAAAC-07275

1Nachschlagewerk: nein