BGH Beschluss v. - III ZR 201/03

Leitsatz

[1] Zur Wirksamkeit der Richterernennungen in Brandenburg.

Gesetze: DRiG § 17; DRiG § 19; Brdbg RiG § 13; Brdbg RiG § 15; Brdbg RiG § 16

Instanzenzug: OLG Brandenburg 2 U 59/01 vom LG Frankfurt (Oder)

Tenor

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Brandenburgischen - wird zurückgewiesen.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Rüge, das Verfahrensgrundrecht der Kläger auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter sei verletzt, greift - ihre Zulässigkeit unterstellt - nicht durch. Die Kläger machen geltend, die Richterstellen in Brandenburg seien seit 1993 ohne rechtliche Grundlage besetzt worden, weil die für die Wahlen maßgebliche Verordnung nicht mit dem höherrangigen Richtergesetz übereinstimme und damit unwirksam sei. In Brandenburg werden die Richter nach dem dortigen Richtergesetz durch einen Wahlausschuß gewählt. Diesem gehören neben acht Landtagsabgeordneten drei Richter und ein Rechtsanwalt an (§ 13 des Richtergesetzes des Landes Brandenburg in der Fassung der Bekanntmachung vom [GVBl. I S. 322], zuletzt geändert durch Gesetz vom [GVBl. I S. 254, 276]). Sämtliche Mitglieder werden vom Landtag gewählt. Als richterliche Angehörige des Ausschusses können nur Richter gewählt werden, die auf einer Vorschlagsliste benannt sind (§ 15 Abs. 2 des Gesetzes). Die in die Vorschlagsliste aufzunehmenden Richter sind von den auf Lebenszeit ernannten Richtern nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes). Abweichend hiervon sieht die Verordnung über Wahlvorschläge für die Wahl der Richter zum Richterwahlausschuß (Richterwahlausschuß-Vorschlagsverordnung - RiWAV) vom (GVBl. Brandenburg II S. 264) in § 8 Abs. 2, § 10 jedoch die unmittelbare Persönlichkeitswahl vor. Entsprechend dieser Verordnung ist bislang verfahren worden. Die Kläger sind der Auffassung, die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Gesetzesrecht nichtig. Dementsprechend sei auch der Richterwahlausschuß selbst nicht vorschriftsmäßig besetzt, was zur weiteren Konsequenz habe, daß die von ihm vorgenommenen Richterwahlen unwirksam seien.

Ein etwaiger Verfahrensmangel bei der Richterwahl führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Ernennung der betroffenen Richter. Nach Bundesrecht wird der Richter durch Aushändigung einer Urkunde ernannt (§ 17 DRiG). Selbst wenn die gesetzlich vorgeschriebene Beteiligung eines Richterwahlausschusses gänzlich unterblieben war, begründet dies lediglich einen Rücknahmegrund, und das auch nur, wenn der Richterwahlausschuß die nachträgliche Bestätigung abgelehnt hat (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 DRiG). Um so weniger können die von den Klägern gerügten Unstimmigkeiten zwischen der Verordnung und dem Landesrichtergesetz die Wirksamkeit der Ernennung in Frage stellen. Erst recht gilt dies für die Wirksamkeit der von den ernannten Richtern vorgenommenen Amtshandlungen.

Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 541.998,63 €.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
AAAAB-98492

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja