Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz
Instanzenzug:
Gründe
Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am , dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am . Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am . Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. m.w.N.)."
Dem tritt der Senat bei.
Fundstelle(n):
KAAAC-07247
1Nachschlagewerk: nein