BGH Beschluss v. - 5 StR 394/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 275 Abs. 1 Satz 2; StPO § 275 Abs. 1 Satz

Instanzenzug:

Gründe

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beanstandung, die Urteilsabsetzungsfrist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO sei nicht gewahrt, Erfolg. Der Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt:

"Das Landgericht hat nach zweitägiger Hauptverhandlung am , dem dritten Verhandlungstag, das angefochtene Urteil verkündet. Die Frist, binnen derer die Urteilsurkunde zu den Akten zu bringen war, betrug gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO fünf Wochen (vgl. BGHSt 35, 259, 260) und endete somit am . Zur Akte gelangt ist die Urteilsurkunde jedoch erst am . Ein nicht voraussehbarer unabänderlicher Umstand im Sinne des § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO ist nicht ersichtlich. Eine falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist kann deren Überschreitung nicht rechtfertigen (vgl. m.w.N.)."

Dem tritt der Senat bei.

Fundstelle(n):
KAAAC-07247

1Nachschlagewerk: nein