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FG Rheinland-Pfalz 20.03.1997 4 K 1904/96
Erbschaftsteuer; | Grabpflegekosten als Nachlaßverbindlichkeit (§ 10 ErbStG)
Das läßt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Als Nachlaßverbindlichkeiten sind die üblichen Grabpflegekosten mit ihrem Kapitalwert (dem 9,3fachen der jährlichen Kosten) abziehbar. Bei einer Familiengrabstätte sind nur die Kosten zu berücksichtigen, die auf die Grabstätte des Erblassers entfallen. (2) Der Abzug der Grabpflegekosten ist nicht auf die üblichen Aufwendungen beschränkt, wenn der Erblasser dem Erwerber eine weiterreichende Kostentragungspflicht durch letztwillige Verfügung auferlegt hat.