Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: StPO § 349 Abs. 2; StPO § 349 Abs. 4; StPO § 430 Abs. 1; StPO § 442 Abs. 1; StGB § 73c
Instanzenzug:
Gründe
Während die weitergehende Revision offensichtlich unbegründet ist, hat das angefochtene Urteil hinsichtlich der Verfallsanordnung keinen Bestand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Jedoch kann die Anordnung des Verfalls von Wertersatz nicht bestehen bleiben. Den Urteilsfeststellungen ist nicht zu entnehmen, ob das Erlangte noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden ist. Auch hat sich das Landgericht nicht erkennbar mit der Härtevorschrift des § 73c StGB auseinandergesetzt, so daß weder überprüft werden kann, ob hier (ausnahmsweise) die Voraussetzungen einer unbilligen Härte im Sinne von Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift vorliegen noch ob die Strafkammer das ihr in Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt hat (vgl. )."
Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht. Der maßgebliche Bruttogewinn ist rechtsfehlerfrei festgestellt. Es obliegt dem neuen Tatrichter, ergänzende, für die Entscheidung nach § 73c StGB wesentliche Feststellungen zu treffen, die den bisher rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen nicht widersprechen dürfen. Auf die Möglichkeit einer Verfahrensweise nach § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO wird hingewiesen.
Fundstelle(n):
KAAAC-07127
1Nachschlagewerk: nein