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BAG 28.04.1998 1 ABR 43/97

Betriebsverfassung; | freiwillige Betriebsvereinbarung

Freiwillige Betriebsvereinbarungen wirken zwar, anders als Betriebsvereinbarungen, die einen Gegenstand der erzwingbaren Mitbestimmung regeln, nach ihrer Beendigung nicht kraft Gesetzes nach. Die Betriebspartner können aber eine entsprechende Nachwirkung vereinbaren. Eine solche Vereinbarung ist dahingehend auszulegen, daß die Nachwirkung auch gegen den Willen einer Seite beendet werden kann. Im Zweifel ist eine Konfliktlösungsmöglichkeit gewollt, die derjenigen bei der erzwingbaren Mitbestimmung entspricht. Scheitern die Bemühungen um eine einvernehmliche Neuregelung, kann also von jedem Betriebspartner die Einigungsstelle angerufen werden ().

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