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FG Rheinland-Pfalz 19.06.1997 4 K 2950/96

Kraftfahrzeugsteuer; | Einstufung als Pkw oder Lkw bei Auflastung über 2,8 t (§§ 2, 9 KraftStG)

Ein Fahrzeug ist dann als Lkw einzustufen, wenn es nach seiner Konzeption und seiner Eignung zur Güterbeförderung bestimmt und die darauf ausgerichtete Konstruktion auf Dauer angelegt ist. Diesem Erfordernis ist nicht Genüge getan, wenn ein Fahrzeug, das durch Auflastung die Gewichtsgrenze von 2,8 t überschreitet, ursprünglich als Pkw bzw. Pkw-Kombi konzipiert und eingestuft war und die spätere verkehrsrechtliche Einstufung als Lkw darauf beruht, daß neben der Auflastung lediglich die Kriterien der Begutachtungsempfehlung des TÜV erfüllt worden sind ().

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