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BSG 31.03.1998 B 1 KR 9/96 R

Krankenversicherung; | Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld

Ein Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld besteht nach dem Gesetz nur, wenn das zu betreuende Kind in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. Da bei ihm die behandlungsbedürftige Krankheit eingetreten ist, läßt sich eine Leistungspflicht der Krankenkasse, die nur für Erkrankungen der Mutter einzustehen hat, auch aus dem Sinn der Vorschrift nicht ableiten. Das Ergebnis verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 2 und 3 noch gegen Art. 6 Abs. 1 GG (). Im entschiedenen Fall war der Vater, der als Beamter nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, für den gemeinsamen Sohn beihilfeberechtigt; die verbliebene Versorgungslücke war durch eine private Krankenversicherung abgedeckt. Eine Familienversicherung des Sohnes in der gesetzlichen Krankenversicher...

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