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Firmenrecht; | Verpachtung des Handelsgeschäfts einer Gemeinschuldnerin an eine Auffanggesellschaft
Der Konkursverwalter ist aus firmenrechtlichen Gründen nicht gehindert, das Vermögen der Gemeinschuldnerin in der Weise zu verwerten, daß er deren Handelsgeschäft mit dem Recht zur Fortführung ihrer Firma an eine neu gegründete Gesellschaft verpachtet und die Gemeinschuldnerin umfirmiert. In einem solchen Fall steht der Fortführung einer Personalfirma durch die Auffanggesellschaft nicht entgegen, daß sie nicht den Namen wenigstens eines der Gesellschafter enthält ().