BGH Urteil v. - XII ZR 165/01

Leitsatz

[1] Dem Verpächter kann eine flächenlose Milchreferenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nicht zurückübertragen werden, wenn er kein Milcherzeuger ist, sondern die Referenzmenge an der Milchquotenbörse veräußern will.

Gesetze: VO (EWG) Nr. 3950/92 Art. 7 Abs. 2; MGVO § 7 Abs. 2 a; ZAbgVO § 12 Abs. 2; ZAbgVO § 12 Abs. 3

Instanzenzug: OLG Oldenburg vom LG Aurich vom

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche aus der befristeten Übertragung einer flächenlosen Milchreferenzmenge geltend.

Mit Vertrag vom übertrug der Kläger dem Beklagten zum auf die Dauer von fünf Jahren eine flächenlose Milchreferenzmenge (Milchquote) von 126.148 kg zu einem Pachtpreis von jährlich 18.922,20 DM. In § 4 Abs. 3 des Vertrages heißt es: "Der Quotennehmer verpflichtet sich, keine Vereinbarungen zu treffen, oder Verpflichtungen einzugehen, die auf die Rückübertragungsansprüche des Quotengebers Einfluß haben."

Nach Beendigung des Vertrags mit Ablauf des erklärte der Beklagte mit Schreiben vom gegenüber dem Kläger gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung (ZAbgVO vom , BGBl. I S. 27) die Übernahme der Referenzmenge. Nachdem er dem Kläger rechtzeitig 67 % des Gleichgewichtspreises der übernommenen Menge in Höhe von 139.104,70 DM gezahlt hatte, bescheinigte ihm die zuständige Verwaltungsbehörde die wirksame Geltendmachung des Übernahmerechts bezüglich der Milchquote unter dem Vorbehalt, daß ihm das Recht auf Übernahme der Referenzmenge im anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren nicht aberkannt werde.

Der Beklagte ist aktiver Milcherzeuger. Der Kläger ist Landwirt, aber kein Milcherzeuger, sondern mästet Schweine. Er beabsichtigt, die Milchquote wirtschaftlich zu verwerten, z.B. durch Verkauf an der nach § 8 ZAbgVO zuständigen Verkaufsstelle (Milchquotenbörse).

Der Kläger ist der Ansicht, die Ausübung des Übernahmerechts durch den Beklagten habe gegen § 4 des Pachtvertrags verstoßen und sei treuwidrig. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch, daß ihm die Referenzmenge ab nicht mehr zustehe; weiterhin verlangt er vom Beklagten den Widerruf der Übernahmeerklärung und beantragt hilfsweise die Feststellung, daß diese Erklärung unwirksam sei; schließlich möchte der Kläger festgestellt haben, daß ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenzmenge entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Die Berufung des Beklagten war erfolglos. Mit der vom Senat angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter.

Gründe

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage; die Hauptanträge sind unbegründet, der gestellte Hilfsantrag ist unzulässig.

I.

Das Berufungsgericht bejaht die geltend gemachten Ansprüche auf Abgabe der Widerrufserklärungen und auf Schadensersatz. Der Beklagte habe mit seiner Übernahmeerklärung insbesondere gegen § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien verstoßen. Ihretwegen sei der Verbleib der Quote beim Beklagten behördlich festgestellt worden. Dies sei ein vertragswidriger Zustand. Um diesen zu beseitigen, müsse der Beklagte seine Übernahmeerklärung widerrufen. Außerdem befinde er sich mit der Rückgabe der Quote seit in Verzug, weshalb er gemäß §§ 284, 286 BGB a.F. schadensersatzpflichtig sei.

Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.

1. Mit seiner Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlassene Referenzmenge zurückzuerhalten, um sie wirtschaftlich zu verwerten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig von der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerechts durch den Beklagten keinen Anspruch, so daß der Beklagte durch Ausübung dieses Rechts auch nicht gegen eine etwaige vertragliche Verpflichtung verstoßen hat, die Rückübertragung der streitigen Referenzmenge auf den Kläger nicht zu behindern. Vielmehr war es dem Beklagten aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im europäischen Gemeinschaftsrecht liegen, unmöglich, nach Beendigung des Pachtverhältnisses am die Referenzmenge dem Kläger gemäß § 581 Abs. 1, 556 Abs. 1 BGB a.F. zurückzugewähren. Er ist daher von seiner Leistungspflicht nach § 275 BGB a.F. frei geworden und ist, da er das Leistungshindernis nicht zu vertreten hat, dem Kläger auch nicht nach § 280 Abs. 1, § 286 Abs. 1 BGB a.F. zum Schadensersatz verpflichtet (vgl. - NJW-RR 2004, 210).

2. Bei Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses mit Ablauf des richtete sich die rechtliche Zuordnung der verpachteten Referenzmenge nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom , S. 1), aufgehoben mit Wirkung vom durch Art. 25 der Verordnung (EG) Nr. 1788/2003 des Rates vom über die Erhebung einer Abgabe im Milchsektor (ABl. L 270 vom , S. 123). Danach werden bei Beendigung landwirtschaftlicher Pachtverhältnisse, abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen, die verfügbaren Referenzmengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedsstaaten festgelegten Bestimmungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise "auf die Erzeuger übertragen, die sie übernehmen". Diese Vorschrift ist nach dem - C-401/99 - Slg. 2002, I-5775 Rdn. 41 ff. Thomsen) dahingehend auszulegen, daß bei Beendigung eines landwirtschaftlichen Pachtvertrags die vollständige oder teilweise Übertragung der Referenzmengen auf den Verpächter nur dann möglich ist, wenn dieser selbst aktiver Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 ist, oder wenn er im Zeitpunkt der Übertragung nachweisen kann, daß er konkrete Vorbereitungen trifft, in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers auszuüben oder wenn er im selben Zeitpunkt die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der aktiver Milcherzeuger ist.

Zwar ist, worauf die Revisionserwiderung zu Recht hinweist, das genannte Urteil des EuGH zu einer flächengebundenen Referenzmenge ergangen. Doch gilt für den hier vorliegenden Fall des Übergangs einer flächenlosen Milchquote nichts anderes (vgl. BGH aaO, 211; Günther AgrarR 2002, 305, 307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zusatzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat (EuGH Thomsen aaO Rdn. 32; - Slg. 1991, I-25 Rdn. 9 - Ballmann; - Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30 - Mulligan; - Slg. 2003, I-4353 Rdn. 25 - Agrargenossenschaft Alkersleben). Dies schließt die Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum allgemeinen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr, daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr - sei es durch erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu ziehen. Dies zu verhindern ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (EuGH Thomsen aaO Rdn. 45; vgl. auch - Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57 - Karlsson; EuGH Mulligan aaO Rdn. 30). Dieses Ziel kann in jedem Fall nur dann erreicht werden, wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver Milcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die zurückgewährte Referenzmenge bei Beendigung des Pachtvertrags einem aktiven Milcherzeuger überläßt.

An diesem Ergebnis ändert sich entgegen der Meinung der Revisionserwiderung nichts dadurch, daß die VO (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom zur Änderung der VO (EWG) Nr. 3950/92 (ABl. L vom , S. 73, berichtigt ABl. L 2 vom , S. 78) Art. 8 a in die VO (EWG) Nr. 3950/92 eingefügt hat, nach dessen Buchstabe b die Mitgliedsstaaten beschließen können, die Bestimmungen über die Übertragung von Referenzmengen nach Art. 7 Abs. 1 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht anzuwenden. Zwar hat die Bundesrepublik hiervon Gebrauch gemacht. Doch bleibt Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 bindend. Denn auf diese Bestimmung bezieht sich die Ausnahmeregelung in Art. 8 a der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht. Damit steht im Einklang, daß auch Art. 8 a der genannten Verordnung nach seinem ersten Satz den Mitgliedsstaaten das Ziel vorgibt, mit den zu ergreifenden nationalen Maßnahmen sicherzustellen, daß Referenzmengen nur aktiven Milcherzeugern zugeteilt werden.

3. Auch aus den nationalen Durchführungsbestimmungen ergibt sich nichts anderes. Diese sind möglichst so auszulegen, daß sie mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen (vgl. bis C-244/98 - Slg. 2000, I-4941 - Océano Grupo). Danach ist § 7 Abs. 2 a MGVO (Milch-Garantiemengen-Verordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom , BGBl. I S. 586), den § 12 Abs. 2 ZAbgVO für anwendbar erklärt, so auszulegen, daß ein Milcherzeuger eine Referenzmenge nur einem anderen Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c VO (EWG) Nr. 3950/92 übertragen kann (vgl. Günther aaO 307). In diesem Zusammenhang kann im übrigen dahingestellt bleiben, ob die Zusatzabgabenverordnung, wie die Revisionserwiderung meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig ist (verneinend BVerwG RdL 2003, 268). Denn wäre dies der Fall, so beträfe dies auch die in § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-Verordnung, die dann im ganzen Umfang weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe dann dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nur an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfassungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.

4. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts war der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pachtvertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 Buchst. c der VO (EWG) Nr. 3950/92. Vielmehr beabsichtigte er, die Milchquote wirtschaftlich zu verwerten, z.B. an der Milchquotenbörse zu verkaufen. Damit war eine Übertragung auf ihn bei Beendigung des Pachtvertrags ausgeschlossen.

Zwar hat der EuGH im Urteil Thomsen zugelassen, daß eine Referenzmenge auf einen Verpächter zurückübertragen wird, wenn er im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags die Referenzmenge auf einen Dritten überträgt, der seinerseits Erzeuger ist (vgl. EuGH Thomsen aaO Rdn. 43 f.). Diese Voraussetzungen liegen aber hier nicht vor, da der Kläger im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrages die Übertragung noch nicht vorgenommen hatte, sondern dies frühestens am nächsten Börsentermin hätte bewerkstelligen können. Allerdings versteht das Bundesverwaltungsgericht (RdL 2004, 137) das Urteil Thomsen so, daß es für die Bejahung eines Durchgangserwerbs einer flächengebundenen Referenzmenge beim Verpächter genügen würde, wenn dieser "alsbald" die Pachtfläche weiter verpachtet. Doch ist fraglich, ob sich die Ausführungen des EuGH zum Durchgangserwerb des Verpächters nicht lediglich auf eine flächengebundene Milchquote beziehen, bei der wegen der Übertragung des Betriebs vom Verpächter auf den Erzeuger nach nationalem Recht ein Durchgangserwerb beim Verpächter erforderlich sein kann, während ein solcher Durchgangserwerb des Verpächters bei einer flächenlosen Quote stets ausgeschlossen bleibt (so Günther aaO 307, 308). Dies kann jedoch dahinstehen. Im vorliegenden Fall konnte nämlich die Milchquote bei Pachtende keinesfalls auf den Kläger rückübertragen werden. Denn es war dessen erklärtes Ziel, die Milchquote zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung zu erwerben. Würde in solchen Fällen der Durchgangserwerb des Verpächters zugelassen und Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 entsprechend weit ausgelegt, wäre dies eine Mißachtung des Hauptziels der genannten Vorschrift. Dieses besteht darin zu verhindern, daß Referenzmengen Personen zugeteilt werden, die aus dieser Zuteilung einen rein finanziellen Vorteil ziehen möchten, indem sie sich den Marktwert zunutze machen, den die Milchquote erlangt hat (vgl. EuGH Urteil Thomsen aaO Rdn. 38; Generalanwalt Léger Schlußanträge in dieser Rechtssache aaO Rdn. 55 m.N.). Unter diesen Voraussetzungen ist auch eine erneute Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur genaueren Auslegung des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 nicht erforderlich.

5. Damit kommt eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Kläger nach Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 und nach § 7 Abs. 2 a Satz 3 Nr. 1 MGVO (i.V. mit § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des Pachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Vereinbarung, wie sie in § 4 Abs. 3 des Vertrages der Parteien gesehen werden könnte, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegenstehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 93, 264, 267; aaO 211). Auf die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch gemacht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht an.

6. An der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92, auf die es entscheidend ankommt, besteht kein Zweifel. Die Norm verletzt nicht das gemeinschaftsrechtlich gewährleistete Eigentumsrecht. Vielmehr ist die Vorschrift, mit der verhindert werden soll, daß Referenzmengen Landwirten zugeteilt werden, die keine aktiven Milcherzeuger sind, sondern aus der Zuteilung einer Referenzmenge nur einen finanziellen Vorteil ziehen wollen, aus Gründen des Gemeinwohls gerechtfertigt (vgl. - Slg. 1991, I-5119 Rdn. 27 ff. - von Deetzen). Dementsprechend ist der EuGH im Urteil Thomsen aaO von der Gültigkeit des Art. 7 Abs. 2 der VO (EWG) Nr. 3950/92 ausgegangen. Eine Vorlage nach Art. 234 EG an den EuGH zur Prüfung der Gültigkeit dieser Vorschrift kommt somit nicht in Betracht. Ebenso scheidet eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht entsprechend Art. 100 Abs. 1 GG zur Prüfung der Anwendbarkeit der genannten Norm wegen einer etwaigen Verletzung von Art. 14 GG aus. Denn eine solche Vorlage wäre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von vornherein unzulässig, da keine Rede davon sein kann, daß auf Gemeinschaftsebene der unabdingbare Grundrechtsschutz generell nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerfG NJW 2000, 3124).

7. Die Hauptanträge des Klägers erweisen sich somit als unbegründet. Der Hilfsantrag des Klägers ist unzulässig, weil die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung durch den Beklagten nicht auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zielt (§ 256 ZPO).

Fundstelle(n):
SAAAC-06417

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja