BGH Urteil v. - XII ZR 155/01

Leitsatz

[1] a) Zur Vollstreckbarkeit eines Unterhaltsvergleichs, der eine Anpassung der Unterhaltsrente nach einer Wertsicherungsklausel vorsieht, die auf einen vom Statistischen Bundesamt erstellten Preisindex für die Lebenshaltungskosten Bezug nimmt.

b) Zur Verwirkung nachehelicher Unterhaltsansprüche, die erst nach ihrer Titulierung in einem gerichtlichen Vergleich fällig geworden sind.

Gesetze: ZPO § 291; ZPO § 794; BGB § 242 Cc; BGB § 1569 ff.

Instanzenzug: AG Hamburg

Tatbestand

Die Parteien, geschiedene Eheleute, streiten im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage um die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung von Unterhaltsrückständen aus einem Vergleich.

Die Parteien schlossen 1990 einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Kläger verpflichtete, an die Beklagte einen monatlichen nachehelichen Unterhalt von 3.200 DM zu zahlen. Grundlage hierfür waren ein monatliches Nettoeinkommen des Klägers von ca. 13.000 DM und ein solches der Beklagten von ca. 2.200 DM sowie weitere Unterhaltsverpflichtungen des Klägers. Nach Ziff. 4 des Vergleichs sollte der monatliche Unterhalt an den Lebenshaltungskostenindex für einen Vier-Personen-Arbeitnehmerhaushalt mit mittlerem Einkommen im Jahresdurchschnitt ohne Aufforderung bis spätestens 30. März eines jeden Jahres angepaßt werden. Grundlage war das Jahr 1990, Basisjahr das Jahr 1980.

Der Kläger zahlte der Beklagten, nachdem er im September 1991 zu einer Anpassung auf 3.273,60 DM aufgefordert worden war, monatlich Unterhalt von 3.256,96 DM. Weitere Anpassungen nahm er in der Folgezeit nicht vor. Am erwirkte die Beklagte gegen den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß über 31.073,28 DM wegen der rückständigen, nicht vorgenommenen Anpassungszahlungen für die Zeit vom bis . Der Kläger zahlte daraufhin der Beklagten für die Zeit von Juli 1998 bis Juni 1999 einen Rückstand von 6.026,88 DM. Die vor Juli 1998 aufgelaufenen Rückstände hielt er für verwirkt, weshalb er Vollstreckungsgegenklage mit dem Ziel erhob, daß die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich insoweit für unzulässig erklärt werde.

Das Familiengericht gab der Klage im wesentlichen statt. Gegen dieses Urteil legte die Beklagte Berufung ein, soweit die Zwangsvollstreckung für die Zeit ab für unzulässig erklärt worden war. Das Oberlandesgericht änderte daraufhin das amtsgerichtliche Urteil ab und erklärte die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich lediglich insoweit für unzulässig, als die Beklagte für die Zeit bis mehr als 21.499,74 DM an Rückstand vollstreckt. Dabei gingen das Oberlandesgericht und die Parteien davon aus, daß sich die wegen der fehlenden Anpassungen aufgelaufenen Unterhaltsbeträge für die Zeit vom bis rechnerisch auf insgesamt 27.526,62 DM beliefen, so daß sich nach Zahlung von 6.026,88 DM noch eine Differenz von 21.499,74 DM errechnete. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Gründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

1. Zu Recht ist das Oberlandesgericht davon ausgegangen, daß der Klage nicht das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann nämlich sein Ziel, die Vollstreckung der Rückstände aus der Wertsicherungsklausel zu verhindern, nicht in einfacherer Weise mit der Erinnerung nach §§ 732 oder 766 ZPO erreichen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Vergleich hinsichtlich der Mehrbeträge aus der Wertsicherungsklausel dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügte, das an einen Vollstreckungstitel zu stellen ist. Zwar werden in der Literatur Wertsicherungsklauseln zum Teil allgemein nicht für vollstreckbar gehalten (vgl. Thomas/Putzo ZPO 25. Aufl. Rdn. 16 vor § 704 ZPO). Der Senat hat diese Frage bisher offengelassen (Urteil vom - IVb ZR 49/88 - FamRZ 1989, 267, 268). Er schließt sich jedoch nunmehr der Ansicht an, wonach Wertsicherungsklauseln, die wie die vorliegende auf den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltungskosten abstellen, hinreichend bestimmt sind und aus ihnen somit vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stöber ZPO 24. Aufl. § 794 Rdn. 26 b; Musielak/Lackmann ZPO 3. Aufl. § 704 Rdn. 7; Stein/Jonas/Münzberg ZPO 13. Aufl. vor § 704 Rdn. 153; Zimmermann ZPO 6. Aufl. § 704 Rdn. 2; MünchKomm/Krüger ZPO 2. Aufl. § 704 Rdn. 9 m.w.N.). Entscheidend ist, daß die in Bezug genommenen Daten, nämlich die Indizes des Statistischen Bundesamtes, leicht und zuverlässig feststellbar sind. Sie werden veröffentlicht im Bundesanzeiger, im Statistischen Jahrbuch, in den Monats- und Jahresberichten des Statistischen Bundesamtes Fachserie 17, Reihe 7 sowie unter anderem auch in der Neuen Juristischen Wochenschrift. Die Daten sind damit offenkundig im Sinne von § 291 ZPO (vgl. - NJW 1992, 2088). Daß der von den Parteien in Bezug genommene Preisindex ab dem Jahr 2003 nicht mehr erstellt wird (vgl. hierzu Kemnade/Scholz/Zieroth Daten und Tabellen zum Familienrecht 4. Aufl. S. 520 ff.), ist unerheblich, da es vorliegend nur um die Vollstreckbarkeit bis zum Jahre 1999 geht.

2. Zum Verwirkungseinwand des Klägers hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Die Beklagte könne die ab Januar 1995 bis zum fälligen Unterhaltserhöhungsbeträge, die sie zutreffend errechnet habe, vollstrecken. Der Unterhaltsanspruch sei insoweit nicht verwirkt. Zwar könnten Unterhaltsansprüche schon vor Ablauf der kurzen Verjährungsfrist von vier Jahren (§§ 218 Abs. 2, 197 BGB a.F.) verwirkt werden. Bei titulierten Ansprüchen seien jedoch höhere Anforderungen an den Eintritt der Verwirkung zu stellen als bei Unterhaltsansprüchen, für die kein Titel existiere. Hierfür sei entscheidend, daß der Schuldner eines titulierten Anspruchs in erheblich geringerem Maße schutzwürdig sei als der eines nicht titulierten Anspruchs. Deshalb halte es - im Gegensatz zum Amtsgericht - auch eine analoge Anwendung des § 1585 b Abs. 3 BGB nicht für angebracht. Die kurze Zeitspanne von einem Jahr passe nur für das erstmalige Einklagen eines Unterhaltsanspruchs, nicht jedoch für einen bestehenden Titel, auf den sich der Schuldner einstellen könne. Daher sei das Zeitmoment vor Ablauf von vier Jahren grundsätzlich nicht erfüllt. Besondere Umstände, die eine kürzere Verwirkungszeit rechtfertigen könnten, seien vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr sei der Kläger durch den Lauf der Verjährungsfristen hinreichend geschützt. Darüber hinaus sei auch das Umstandsmoment nicht erfüllt. Dem Vergleich liege ein Nettoeinkommen des Klägers von monatlich 13.000 DM zugrunde, das dieser jedenfalls bis 1997 nach seinem eigenen Vortrag erzielt habe. Bei dieser Sachlage könne nicht ohne nähere Darlegungen seitens des Klägers davon ausgegangen werden, daß er sich in seiner Lebensführung darauf eingerichtet habe, die Unterhaltserhöhungen, die die Beklagte nunmehr vollstreckt, nicht mehr zahlen zu müssen, zumal es sich auch nur um eine Unterhaltsspitze gehandelt habe.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.

Die Verwirkung ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens. Sie setzt voraus, daß der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre (sog. Zeitmoment) und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch künftig nicht mehr geltend machen (sog. Umstandsmoment; BGHZ 146, 217, 220 m.N.). Insofern gilt für Unterhaltsrückstände nichts anderes als für andere in der Vergangenheit fällig gewordene Ansprüche (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 266/99 - FamRZ 2002, 1698).

Wie der Senat bereits wiederholt zu nicht titulierten Unterhaltsrückständen entschieden hat (vgl. Senatsurteil vom aaO, 1699), spricht viel dafür, bei derartigen Ansprüchen an das Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger muß eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, daß er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Abgesehen davon sind im Unterhaltsrechtstreit die für die Bemessung des Unterhalts maßgeblichen Einkommensverhältnisse der Parteien nach längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar. Diese Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahelegen, sind so gewichtig, daß das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung.

Diese Erwägungen treffen im wesentlichen auch auf titulierte Unterhaltsansprüche zu, die, wie im vorliegenden Fall, erst nach ihrer Titulierung fällig geworden sind. Zwar spielt es, sobald Unterhaltsansprüche tituliert sind, keine Rolle, daß die Einkommensverhältnisse der Parteien nach Ablauf längerer Zeit oft nur schwer aufklärbar sind. Dabei handelt es sich aber nicht um ein besonders gewichtiges Argument, das für eine Verkürzung des Zeitmoments der Verwirkung bei nicht titulierten Unterhaltsforderungen spricht. Entscheidend ist vielmehr der Schuldnerschutz. Von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann mindestens ebenso wie von einem Berechtigten, der über keinen Titel verfügt, erwartet werden, daß er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). In beiden Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Dieser Bewertung entspricht auch die gesetzliche Regelung der Verjährung von Unterhaltsansprüchen, die wie die Verwirkung unter anderem dem Schuldnerschutz dient. Danach verbleibt es nämlich gemäß § 218 Abs. 2 i.V. mit § 197 BGB a.F. (jetzt § 197 Abs. 2 BGB i.V. mit § 195 BGB) auch im Falle der Titulierung von zukünftig fälligen Unterhaltsansprüchen bei der kurzen Verjährungsfrist des § 197 BGB a.F., um das Anwachsen von Rückständen zu verhindern, die den Schuldner wirtschaftlich gefährden würden, was der Fall wäre, wenn auch diese künftigen Ansprüche der gewöhnlichen 30-jährigen Verjährung titulierter Ansprüche unterlägen.

Auch soweit danach von der Erfüllung des Zeitmoments ausgegangen werden könnte, führt dies nicht zu einer Aufhebung des oberlandesgerichtlichen Urteils. Denn das Umstandsmoment der Verwirkung ist nicht erfüllt. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger angesichts der Höhe seines monatlichen Nettoeinkommens von 13.000 DM seine Lebensführung tatsächlich darauf ausgerichtet habe, von der Beklagten nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auch die Revision führt hiergegen nichts ins Feld.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
RAAAC-06400

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja