Suchen Barrierefrei
BGH Beschluss v. - XII ZB 92/04

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 1587 b Abs. 1; BGB § 1587 b Abs. 2; VAHRG § 1 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

I.

Die Parteien haben am geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am ) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am ) am zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd (Wehrbereichsverwaltung; weitere Beteiligte zu 3) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 137,04 €, bezogen auf den , übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 81,87 €, bezogen auf den , begründet. Schließlich hat es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der BfA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 11,93 €, bezogen auf den , begründet.

Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 187,63 € für die Antragstellerin und 461,71 € für den Antragsgegner sowie für den Antragsgegner bei der Wehrbereichsverwaltung in Höhe von monatlich 163,74 €, bezogen auf den , ausgegangen. Die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch bewertet und nach entsprechender Dynamisierung anhand der Barwert-Verordnung für den Antragsgegner monatlich 23,86 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.

Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde möchte die VBL die bei ihr bestehenden Anrechte des Antragsgegners insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Die Parteien sowie die Wehrbereichsverwaltung und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde der VBL ist ganz überwiegend nicht begründet.

1. Das Oberlandesgericht hat die für den Antragsgegner bei der VBL bestehenden Anwartschaften als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium volldynamisch beurteilt. Dies ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeführerin rechtlich nicht zu beanstanden. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).

2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags hinsichtlich des Quasisplittings beruht auf der ab Januar 2004 erforderlichen Anwendung des Bemessungsfaktors von 5 % jährlich zuzüglich eines Zuschlags von 100 € für 2004 hinsichtlich der Sonderzuwendung (§ 2 Abs. 1 des Bundessonderzahlungsgesetzes - BSZG - vom , BGBl. I, 3076, 3077. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit der Entscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).

Fundstelle(n):
BAAAC-06307

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein