Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: VAHRG § 1 Abs. 3; ZPO § 543 Abs. 2; BarwertVO § 2 Abs. 2; BGB § 1587 b Abs. 1; BGB § 1587 b Abs. 6
Instanzenzug: OLG Celle vom
Gründe
I.
Die Parteien haben am geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am ) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am ) am zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich geregelt. Auf die Beschwerde der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 1) hat das Oberlandesgericht die Entscheidung dahin abgeändert, daß es im Wege des Rentensplittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB vom Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) auf das Versicherungskonto des Antragsgegners bei der Landesversicherungsanstalt Freie und Hansestadt Hamburg (LVA; weitere Beteiligte zu 3) Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 1,25 €, bezogen auf den , übertragen hat. Ferner hat es zu Lasten der Versorgung der Antragstellerin bei VBL im Wege des analogen Quasisplittings nach § 1 Abs. 3 VAHRG auf dem Versicherungskonto des Antragsgegners bei der LVA Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 54,97 €, bezogen auf den , begründet.
Dabei ist das Oberlandesgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BfA und der LVA, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, in Höhe von 198,75 € für die Antragstellerin und 196,25 € für den Antragsgegner ausgegangen. Die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften hat das Oberlandesgericht als volldynamisch bewertet und daher ohne Umrechnung für die Antragstellerin monatlich 109,94 € dem Versorgungsausgleich zugrunde gelegt.
Mit den zugelassenen Rechtsbeschwerden möchten die Antragstellerin und die VBL die bei dieser bestehenden Anrechte der Antragstellerin insgesamt als statisch qualifiziert wissen. Der Antragsgegner sowie die LVA und die BfA haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. i.V. mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässigen Rechtsbeschwerden der Antragstellerin und der VBL sind begründet.
1. Das Oberlandesgericht hat die für die Antragstellerin bei der VBL bestehenden Anwartschaften als volldynamisch beurteilt. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß die Versorgungsanrechte aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der VBL nach der Neufassung der Satzung zum als im Anwartschaftsstadium statisch und im Leistungsstadium dynamisch zu bewerten sind (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 277/03 - zur Veröffentlichung bestimmt; ein Abdruck des Beschlusses ist in der Anlage beigefügt).
2. Damit ergibt sich folgende Berechnung:
Bei der Umwertung der VBL-Anwartschaften in eine dynamische Versorgung kommt Tabelle 1 zu § 2 Abs. 2 BarwertVO zur Anwendung. Dies führt zur Erhöhung des sich daraus ergebenden Faktors 3,6 (Alter der Antragstellerin bei Ende der Ehezeit: 44 Jahre) um 65 % auf 5,94 (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 BarwertVO). Aus der Jahresrente von 1.319,28 € errechnet sich demnach ein Barwert von 1.319,28 € x 5,94 = 7.836,52 €. Nach Multiplikation mit dem Umrechnungsfaktor der Rechengrößenbekanntmachung für 2002 von 0,0001835894 ergeben sich 1,4387 Entgeltpunkte und nach weiterer Multiplikation mit dem allgemeinen Rentenwert zum Ehezeitende von 25,86 € eine dynamische Rente von 37,20 €.
Der in der Ehezeit erworbenen Versorgung des Antragsgegners in Höhe von 196,25 € stehe somit Anwartschaften der Antragstellerin in Höhe von insgesamt 198,75 € + 37,20 € = 235,95 € gegenüber, so daß sich eine Ausgleichspflicht der Antragstellerin in Höhe von 19,85 € errechnet (235,95 € ./. 196,25 € = 39,70 €; 39,70 € : 2 = 19,85 €).
Nach § 1587 b Abs. 1 BGB hat der Versorgungsausgleich durch Rentensplitting zu erfolgen in Höhe von 1,25 € (198,75 € ./. 196,25 : 2). Der Ausgleich erfolgt weiter durch analoges Quasisplitting nach § 1 Abs. 3 VAHRG in Höhe von 18,60 € (37,20 € : 2). Die Anordnung der Umrechnung in Entgeltpunkte folgt aus § 1587 b Abs. 6 BGB.
Fundstelle(n):
TAAAC-06301
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein