BGH Beschluss v. - XII ZB 86/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 233; ZPO § 234; ZPO § 238 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 520 Abs. 2 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4; ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1

Instanzenzug:

Gründe

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat auf die mündliche Verhandlung vom die Klage mit Urteil vom abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am zugestellt. Dieser legte am hiergegen Berufung beim Oberlandesgericht Köln ein. Die Begründung der Berufung ist dort am eingegangen.

Mit Schriftsatz vom , eingegangen beim Berufungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Hierzu hat er ausgeführt, die Mitarbeiterin seines Prozeßbevollmächtigten, Frau K. , habe versehentlich das neue, ab geltende Berufungsrecht angewandt und deswegen im Fristenkalender das Ende der Berufungsbegründungsfrist auf den eingetragen. Sein Prozeßbevollmächtigter habe Frau K., die seit 25 Jahren in dessen Kanzlei als geprüfte Anwaltsgehilfin ohne jede Beanstandung tätig sei, angewiesen gehabt, ab Januar 2002 mit ihm vor Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender abzustimmen, ob altes oder neues Berufungsrecht anzuwenden sei. Als Frau K. am Morgen des das Fax des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten mit dem Auftrag zur Berufungseinlegung vorgefunden habe, habe sie unter Vorlage eines Urteilsauszugs seinen Prozeßbevollmächtigten gefragt, ob altes oder neues Berufungsrecht anzuwenden sei. Dieser habe Frau K. erklärt, daß das alte Berufungsrecht anwendbar sei, weil die letzte mündliche Verhandlung im Jahre 2001 stattgefunden habe. Außerdem habe er Frau K. angewiesen, die Berufungsschrift zur Einreichung noch am selben Vormittag vorzubereiten und die Berufungsbegründungsfrist, berechnet ab diesem Zeitpunkt, einzutragen. Tatsächlich sei die Berufungsschrift noch am beim Oberlandesgericht eingereicht worden, doch habe Frau K. aufgrund einer einmaligen Fehlleistung weisungswidrig den als Ende der Berufungsbegründungsfrist eingetragen. Dem Prozeßbevollmächtigten seien die Akten erst wieder am vorgelegt worden.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen, weil die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden des Prozeßbevollmächtigten des Klägers versäumt worden sei. In der Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts habe es nämlich besonders eindringlicher und unmißverständlicher Anweisungen des Rechtsanwaltes hinsichtlich der im Einzelfall einzuhaltenden Berufungsbegründungsfrist bedurft. Wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Frau K. am Morgen des in dieser Weise auf die nach dem alten Recht zu wahrende Frist bis zum hingewiesen hätte, hätte es nicht zu einer Fehlleistung kommen können. Überdies lasse die Berufungsbegründung vom erkennen, daß die einzuhaltende Frist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers selbst nicht eindringlich bewußt gewesen sei. Er hätte spätestens bei Abfassung der Berufungsbegründung erkennen müssen, daß die Frist bereits am geendet habe. Dies habe er jedoch ersichtlich nicht bemerkt.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist im übrigen schon deshalb zulässig, weil die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zu der Frage des Umfangs der Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts bei der Einlegung und Begründung einer Berufung für die Zeit des Übergangs von der Geltung des alten zu der des neuen Berufungsrechts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Anforderungen an die Sorgfalt eines Prozeßbevollmächtigten überspannt. Dieser trägt zwar die Verantwortung dafür, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Anwalt darf aber grundsätzlich darauf vertrauen, daß eine Büroangestellte, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt; er ist nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung der Anweisung zu vergewissern (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 56/97 - FamRZ 1997, 997).

Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat Frau K. am Morgen des die Anweisung erteilt, die Berufungsschrift zur Einreichung bei Gericht noch am selben Tag vorzubereiten und den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist, die von diesem Datum an zu berechnen sei, zu notieren. Zusätzlich hat er Frau K. gegenüber - wie diese eidesstattlich versichert hat - erklärt, daß das alte Berufungsrecht anzuwenden sei. Damit aber hat er Frau K., bei der es sich um eine seit 25 Jahren im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Klägers arbeitende geprüfte Rechtsanwaltsgehilfin handelt, zu deren Aufgaben auch das selbständige Ermitteln von Rechtsmittelfristen gehört, in eindeutiger Weise erklärt, wie die Berufungsbegründungsfrist zu ermitteln war. Insbesondere brauchte der Prozeßbevollmächtigte Frau K. nicht darzulegen, wie nach altem Recht die Berufungsbegründungsfrist konkret zu berechnen war; denn diese Berechnungen wurden von Frau K. seit Jahren ohne Beanstandungen selbst vorgenommen. Hätte Frau K. die Anweisung befolgt, die Berufungsbegründungsfrist nach altem Recht zu berechnen, wäre es nicht zur Fristversäumung gekommen. Daß Frau K. dieser Anweisung nicht nachgekommen ist und die Fristberechnung nach § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO n.F. vorgenommen hat, ist auf eine einmalige, konkret nicht voraussehbare Fehlleistung und nicht - wie das Berufungsgericht fälschlicherweise annimmt - darauf zurückzuführen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihr nicht mit der erforderlichen Klarheit die Berechnung der Berufungsbegründungsfrist verdeutlicht hätte.

Richtig ist zwar, worauf das Berufungsgericht hinweist, daß dem Prozeßbevollmächtigten bei der erstmaligen Wiedervorlage der Akten am das zwischenzeitliche Verstreichen der Berufungsbegründungsfrist hätte auffallen müssen. Denn bei Vorlage der Sache zur Weiterbearbeitung traf ihn die Pflicht zur eigenständigen Prüfung des Fristablaufs ( - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 54). Doch wirkte sich dieses Verschulden des Prozeßbevollmächtigten einerseits nicht auf die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist aus, da diese zu dem genannten Zeitpunkt bereits verstrichen war. Andererseits ist der Wiedereinsetzungsantrag am beim Oberlandesgericht eingegangen, so daß die 2-Wochen-Frist des § 234 ZPO auch unter dem Gesichtspunkt gewahrt ist, daß der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin bei Wiedervorlage der Akten am die Fristversäumung bei gehöriger Sorgfalt hätte bemerken müssen.

Die Fristversäumung ist daher allein auf ein Fehlverhalten von Frau K. zurückzuführen, für das der Kläger nicht einzustehen hat (§ 85 Abs. 2 ZPO). Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses ist dem Kläger somit die begehrte Wiedereinsetzung zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 233 ZPO vorliegen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAC-06297

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein