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BMF 13.03.1998 V B 2 S 2240 33/98

Bilanzierung; | Rückstellungen für Modernisierungsverpflichtung nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz

Zur Frage der Bildung von Rückstellungen für die Verpflichtung zur Modernisierung und Instandsetzung von Wohnungsbeständen nach dem Altschuldenhilfe-Gesetz hat das Stellung genommen. Danach kommt eine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstand nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn der Vermieter über eine Anzahl von Jahren hinweg seiner Unterhaltungsverpflichtung nicht nachgekommen ist und dadurch eine vertragsgemäße Nutzung des Gebäudes durch den Mieter nicht mehr möglich ist. Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Bezieht sich die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AHG angeführte Modernisierungs- und Instandhaltungsverpflichtung nicht auf künftige, sondern auf bestehende Verpflichtungen, scheidet eine Drohverlustrücks...

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