Leitsatz
[1] Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom ist auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der bis zum geltenden Fassung auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz.
Gesetze: GKG § 72 Nr. 1 Halbs. 2 in der Fassung vom
Instanzenzug: AG Artern 5 F 21/02 vom OLG Jena 1 WF 133/04 vom
Gründe
I.
Die Antragsgegnerin hat im Scheidungsverbundverfahren beantragt, den Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr in Begleitung dritter Personen Zutritt zu dem im Miteigentum der Parteien stehenden Grundstück zu gewähren. Nach mündlicher Verhandlung hat das Familiengericht dem Antrag stattgegeben und den Streitwert für das einstweilige Anordnungsverfahren auf 12.500 € festgesetzt.
Gegen die Streitwertfestsetzung hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt, mit der er eine Herabsetzung des Streitwertes auf 836,25 € erstrebt hat. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde verworfen. Dagegen richtet sich die - zugelassene - Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.
Nach der Übergangsvorschrift des § 72 Nr. 1 Halbs. 1 GKG in der Fassung vom sind auf eine Streitwertbeschwerde in einem vor dem anhängig gewordenen Rechtsstreit das Gerichtskostengesetz in der Fassung vom und Verweisungen hierauf auch dann weiter anzuwenden, wenn die Beschwerde nach dem eingelegt wurde. Die Ausnahme des § 72 Nr. 1 Halbs. 2 GKG gilt nur für Rechtsmittel in der Hauptsache, nicht auch für die im Gerichtskostengesetz geregelten Rechtsbehelfe gegen die Streitwertfestsetzung oder den Kostenansatz (BayVGH NVwZ-RR 2006, 150 f.; BayVGH FamRZ 2006, 634). Soweit sich diese Ausnahme nach dem Wortlaut der Vorschrift auf "nach dem " (statt: nach dem ) eingelegte Rechtsmittel bezieht, dürfte es sich um ein Redaktionsversehen handeln.
Da das vorliegende Verfahren vor dem anhängig gemacht wurde, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde § 25 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG in der bis zum geltenden Fassung anzuwenden. Danach findet gegen eine Entscheidung über die Festsetzung des Streitwerts eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof nicht statt; mit Fragen der Streitwertfestsetzung der Instanzgerichte soll der Bundesgerichtshof in keinem Fall befasst werden ( - MDR 2004, 355 m.w.N.).
Die Unanfechtbarkeit wird auch nicht dadurch berührt, dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein Rechtsmittel gegen eine von Gesetzes wegen der Anfechtung entzogene Entscheidung bleibt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trotz Zulassung unstatthaft (Senatsbeschluss BGHZ 159, 14, 15; BGHZ 154, 200, 201).
Dabei bleibt es auch dann, wenn - wie hier - der Einzelrichter entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden und damit gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) verstoßen hat. Der Einzelrichter durfte nicht selbst entscheiden, sondern hätte das Verfahren wegen der von ihm bejahten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen (vgl. BGHZ 154 aaO 202). Darauf kann ein Rechtsmittel aber nach § 568 Abs. 3 ZPO selbst dann nicht gestützt werden, wenn es im Übrigen statthaft wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. § 25 Abs. 4 GKG in der bis zum geltenden Fassung, wonach das Verfahren der Streitwertbeschwerde gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Beschwerden (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 2/89 - BGHR GKG § 25 Abs. 3 Satz 1 Gebührenbefreiung 1; - BRAGOreport 2003, 56).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW-RR 2006 S. 1504 Nr. 21
GAAAC-06152
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja