Leitsatz
[1] Zur Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtlichen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit Rücksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten.
Gesetze: BGB § 1587 h
Instanzenzug: AG Ulm 1 F 1767/02 vom OLG Stuttgart 16 UF 199/03 vom
Gründe
I.
Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.
Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. In der Ehezeit ( bis , § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zusätzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (später E. GmbH) und dem P. Verein.
Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher Höhe von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den , übertragen hat. In Höhe eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiterten Splittings und unter Beschränkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im Übrigen hatte das Amtsgericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
Seit dem bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit; daneben erhält er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 € und mit monatlich brutto 241,61 € festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem im Bezug einer Altersrente für langjährig Versicherte.
Am hat die Ehefrau die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,75 € zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 € seit dem begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Maßgabe zurück, dass die Höhe der Ausgleichsrente seit dem nur noch 214,40 € betrage.
Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist.
1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 € berechnet; davon stehe der Ehefrau die Hälfte zu, mithin 259,88 €. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den öffentlich-rechtlichen Teilausgleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in Höhe von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu berücksichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steigerung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer Rückrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen statischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bedürfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 €), dagegen seit dem 25,86 € bzw. seit dem 26,13 € betragen habe, sei der Teilausgleich von ursprünglich 74,20 DM (oder 37,94 €) seit dem auf 45 € und seit dem auf 45,48 € aufgewertet worden. Um diese Beträge sei der gesamte auf die betrieblichen Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass für den Zeitraum vom bis zum eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,88 € und seit dem eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von 214,40 € geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 €.
Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar könne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in Höhe von rund 1.184 € auch ohne den zusätzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung für den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleichgewicht zwischen den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente außerstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhalten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschuldeten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseinkünften noch rund 1.089 € verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei.
2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetrages, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abzuziehen ist.
Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG übertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zurückgerechnet ("entdynamisiert") und danach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbeschluss vom - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Allerdings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer früheren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine Rückrechnung unter Heranziehung von Werten der früheren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die Novellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Barwert-Verordnung vom BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht angängig, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach § 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der alten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Barwert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gekürzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschränkung auf den Grenzbetrag - auf die Höhe der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich übertragenen oder begründeten Anrechte nicht unmittelbar auswirken.
Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Entscheidung ergangenen Beschluss vom (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom - XII ZB 191/01 - zur Veröffentlichung bestimmt) im Ergebnis für vertretbar erachtet, einen unter der Geltung der früheren Barwert-Verordnung durchgeführten erweiterten öffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dadurch zu berücksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so übertragenen oder begründeten Anrechts wegen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszugleichenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgeführt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs stärker gekürzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlandesgericht befolgten Methode. Für einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgeführten Teilausgleich hält der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer Rückrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschlüsse vom und vom aaO). In dem der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Geltung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgeführt worden; der vom Oberlandesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei übertragenen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeitende erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschränkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach § 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erwägung gezogen hat.
Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts. Nach § 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und seinem Vermögen bestreiten kann und die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde. Nach der Begründung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige Härte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben würde. Darüber hinaus kommt eine Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Betracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weiteren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten gefährdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., § 1587 h Rdn. 12; MünchKomm/Dörr, BGB, 4. Aufl., § 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., § 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., § 1587 h Rdn. 4). Denn es wäre eine unverständliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Ausgleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschränken müsste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu können, die der Ausgleichsberechtigte lediglich zur Befriedigung eines über den bereits aus Eigeneinkünften gedeckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs benötigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichsrente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten angemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige Härte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte über die im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen höhere Versorgung verfügt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelmäßig auf den außerhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann deshalb für sich genommen keine grobe Unbilligkeit begründen (vgl. zu § 1587 c BGB: MünchKomm/Dörr, aaO § 1587 c Rdn. 25).
Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle für die Anwendung der Härteklausel des § 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umstände gewürdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsrenten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung nicht berührt, so dass er weiterhin Versicherungsbeiträge auf seine gesamte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran würde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsansprüche nach § 1587 i BGB nichts ändern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegenüber gehört eine im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des § 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gemäß § 240 Abs. 1 SGB V sämtliche Einnahmen berücksichtigt werden können, die für die Leistungsfähigkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versicherung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, § 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grundsätze gelten für die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 57 SGB XI). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist.
Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der beitragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Betriebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Ausgleichsrente andererseits bei evidenten und unter Berücksichtigung der gesamten Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien nicht mehr hinnehmbaren Verstößen gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschlüsse vom aaO S. 562 und vom aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Brudermüller, BGB, 64. Aufl., § 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., § 1587 g Rdn. 3; Hoppenz/Triebs aaO, § 1587 g Rdn. 13; MünchKomm/Dörr, aaO, § 1587 h Rdn. 10; Hauß, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschränkten wirtschaftlichen Verhältnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungekürzten Ausgleichsrente lediglich Einkünfte verbleiben, die den angemessenen Unterhalt allenfalls geringfügig übersteigen, liegt bei günstigeren Einkommensverhältnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Prüfung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen zu kürzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversicherte Betriebsrentner seit dem wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des § 248 SGB V durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbezüge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen müssen (zur Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom , Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des § 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung.
c) Darüber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesgericht der Ehefrau auf ihren am bei Gericht angebrachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher Höhe von 214,75 € bereits seit dem zugesprochen hat. Zwar ist der Ausgleichsanspruch am fällig geworden (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gemäß §§ 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der ausgleichsberechtigte Ehegatte jedoch für die Vergangenheit die Erfüllung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterfüllung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug geraten oder der Ausgleichsanspruch rechtshängig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 119,78 € seit dem durch die Beschränkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des möglicherweise über 119,78 € hinausgehenden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich.
Fundstelle(n):
DB 2006 S. 388 Nr. 7
NJW 2006 S. 366 Nr. 6
FAAAC-06148
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja