BGH Beschluss v. - XII ZB 198/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 568 Satz 2 Nr. 2; ZPO § 114

Instanzenzug: OLG Dresden vom AG Auerbach vom

Gründe

Der Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war zurückzuweisen, weil beim Senat im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und nicht die Hauptsache anhängig ist.

Entscheidet - wie hier - der Einzelrichter in einer Sache, der er rechtsgrundsätzliche Bedeutung beimißt, über die Beschwerde und läßt er die Rechtsbeschwerde zu, so ist die Zulassung wirksam; die Entscheidung unterliegt jedoch auf Rechtsbeschwerde wegen fehlerhafter Besetzung des Beschwerdegerichts der Aufhebung von Amts wegen (vgl. Beschluß vom - IX ZB 134/02 - zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: Das Beschwerdegericht wird, wenn der Einzelrichter das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem Senat des Oberlandesgerichts überträgt, zu beachten haben, daß eine Sache Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 114 ZPO hat und Prozeßkostenhilfe somit zu bewilligen ist, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzliche Bedeutung hat oder Fragen aufwirft, die einer Klärung durch höchstrichterliche Entscheidung bedürfen (vgl. - BB 2003, 496).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
TAAAC-06100

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein