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BGH Beschluss v. - XII ZB 162/01

Leitsatz

[1] Zur Korrektur eines im Ausgangsverfahren rechtsfehlerhaft zugrunde gelegten Ehezeitendes im Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG (Fortführung von Senatsbeschluß vom - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

Gesetze: VAHRG § 10 a Abs. 1 Nr. 1; BGB § 1587 Abs. 2

Instanzenzug: OLG Frankfurt am Main vom AG Wiesbaden

Gründe

I.

Der Ehemann (hier: Antragsgegner; geboren am ) und die Ehefrau (hier: Antragstellerin; geboren am ) hatten am geheiratet. Das Amtsgericht - Familiengericht - hatte die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig), nachdem der Versorgungsausgleich abgetrennt worden war. Im weiteren hatte das Amtsgericht, das auf der Grundlage eines früheren Scheidungsantrags eine Ehezeit vom bis zum zugrunde gelegt hatte, den Versorgungsausgleich durch Beschluß vom dahin gehend geregelt, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 322,73 DM, bezogen auf den , auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA übertragen hat. Dabei hatte das Amtsgericht nach den Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 Anwartschaften beider Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie darüber hinaus betriebliche Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 berücksichtigt. Die hiergegen (bezüglich des Ehezeitendes) eingelegte Beschwerde der Ehefrau hatte das Oberlandesgericht als unzulässig verworfen.

Die Ehefrau begehrt im vorliegenden Verfahren nach § 10 a VAHRG Abänderung des wegen eines fehlerhaft berechneten Ehezeitendes. Sie ist der Auffassung, daß der maßgebliche Scheidungsantrag erst am zugestellt worden sei. Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag als unzulässig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das Oberlandesgericht den dahingehend abgeändert, daß es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der BfA Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 593,34 DM, bezogen auf den , übertragen hat. Dabei ist das Oberlandesgericht nach den in diesem Verfahren neu eingeholten Auskünften der weiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien bei der BfA, für die Ehefrau in Höhe von 191,59 DM und für den Ehemann in Höhe von 1.378,26 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den , sowie betrieblicher Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei dem Druck- und Verlagshaus F. (weiterer Beteiligter zu 2) in Höhe von (umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 36,09 DM und bei der Versorgungskasse der D. P. (weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von (ebenfalls umgerechnet nach der Barwertverordnung) monatlich 29,61 DM ausgegangen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde möchte der Ehemann die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erreichen. Die Ehefrau beantragt die Zurückweisung der weiteren Beschwerde. Die weiteren Beteiligten haben sich im Verfahren der weiteren Beschwerde nicht geäußert.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht (redaktioneller Leitsatz veröffentlicht in EzFamR aktuell 2002, 27) hat im Tenor des Beschlusses die weitere Beschwerde uneingeschränkt zugelassen und in der Begründung ausgeführt, die weitere Beschwerde werde im Hinblick auf die Frage, ob die Faktoren der Barwertverordnung und der amtlichen Rechengrößen noch verfassungskonform angewandt werden können, zugelassen. Eine - unzulässige - Beschränkung der Zulassung (vgl. Senatsurteil vom - XII ZR 56/90 - FamRZ 1991, 931 ff.) ist darin nicht zu sehen.

2. Das Oberlandesgericht hat weiter ausgeführt, der Überprüfung der Berechnung der Ehezeit stehe nicht die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung entgegen, wenn dort von einer falsch berechneten Ehezeit ausgegangen worden sei. Denn die Abänderungsvoraussetzungen nach § 10 a VAHRG seien weit zu fassen, so daß darunter auch Rechtsanwendungsfehler fielen; zu diesen zähle auch eine falsche Berechnung der Ehezeit.

Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

§ 10 a VAHRG wurde durch das Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs vom (BGBl. I, 2317) eingeführt. Nachdem das Modell, den Versorgungsausgleich nicht mehr im Verbund mit der Scheidung, sondern frühestens mit Eintritt des Versicherungsfalls beim Berechtigten vorzunehmen, verworfen worden war, war zunächst vorgesehen, die Abänderungsmöglichkeit auf enumerativ aufgezählte Ausnahmefälle zu beschränken, nämlich bei Wertveränderungen einer Versorgung aufgrund von Rechtsänderungen, bei Eintritt der Unverfallbarkeit einer Versorgung und bei Veränderungen der Halbbelegung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Demgegenüber stellte der Regierungsentwurf (BT-Drucks. 10/5447, S. 5 f., 16 ff.) generell auf die Veränderung eines für den Wert einer Versorgung maßgebenden Umstands ab, gleichgültig, ob dieser rechtlicher oder tatsächlicher Natur war; allerdings sollten nur nachträglich eintretende Umstände berücksichtigt werden können, so daß die Korrektur eines fehlerhaft oder aufgrund anderer Rechenmethoden durchgeführten Versorgungsausgleichs ausgeschlossen war. Die schließlich Gesetz gewordene Fassung (BT-Drucks. 10/6369, S. 10 ff., 20 ff.) stellt hingegen ausschließlich auf die Abweichung im Wertunterschied bzw. in der Form ab, unabhängig davon, wann die Ursache hierfür gesetzt wurde. Damit können auch solche Umstände berücksichtigt werden, die bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlagen, dabei aber nicht oder nicht richtig bewertet wurden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 4; Hahne FamRZ 1987, 217, 220; Lohr DRV 1985, 631 ff.). Entsprechend hat der Senat bereits mehrfach entschieden, daß § 10 a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG eine Abänderung immer dann zuläßt, wenn ein im Zeitpunkt der Abänderungsentscheidung ermittelter Wertunterschied der ausgleichspflichtigen Versorgungsanrechte von dem in der abzuändernden Entscheidung zugrunde gelegten Wertunterschied wesentlich (vgl. § 10 a Abs. 2 VAHRG) abweicht. Dabei kommt es, im Gegensatz zur Regelung der zivilprozessualen Abänderungsklage gemäß § 323 ZPO, nicht darauf an, ob der Unterschied auf einer erst nachträglich eingetretenen Wertveränderung beruht oder seine Ursache bereits in einem Ermittlungsfehler des Erstverfahrens hat. Vielmehr werden auch solche Abweichungen erfaßt, die sich aus der nachträglichen Korrektur früherer Rechen- oder Rechtsanwendungsfehler ergeben (sog. Totalrevision). Das Abänderungsverfahren verfolgt das Ziel, wie bei einer Erstentscheidung alle dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich unterliegenden Anwartschaften mit ihrem aktuellen auf das Ehezeitende bezogenen Wert zu erfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 93/91 - FamRZ 1993, 796, 797 und vom - XII ZB 95/93 - FamRZ 1996, 282, 283).

Danach vermag ein schlichter Rechtsanwendungsfehler, der zu einer falschen Berechnung der Ehezeit führt, eigenständig eine Abänderung nach § 10 a VAHRG zu begründen, wenn - wie hier - die Wesentlichkeitsgrenze des § 10 a Abs. 2 VAHRG überschritten wird. Dabei setzt das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht voraus, daß der Betroffene hinsichtlich der falschen Ehezeitberechnung zunächst das Beschwerdeverfahren ausschöpft. Das Amtsgericht hat bei der Erstentscheidung nicht etwa eine andere Rechtsauffassung vertreten, sondern schlicht übersehen, daß der am zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau, auf den sich die gerichtliche Ehezeitberechnung gründet, nicht mehr herangezogen werden durfte, da dieser Antrag bereits im Mai 1989 zurückgenommen worden war. Dies erweist sich als schlichter Subsumtionsfehler, der bereits zum Zeitpunkt der Erstentscheidung vorlag. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es für das Abänderungsverfahren nach § 10 a VAHRG nicht darauf an, daß die Beschwerde, die die Ehefrau gegen die Erstentscheidung des Amtsgerichts eingelegt hatte, (mangels postulationsfähigen Rechtsanwalts) als unzulässig verworfen wurde. Denn das Verfahren nach § 10 a VAHRG ermöglicht gerade die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen, und die weit gefaßten Abänderungsvoraussetzungen verlangen nicht, daß zuvor anderweitige Rechtsmittel ausgeschöpft wurden. Selbst eine bereits einmal nach § 10 a VAHRG abgeänderte Entscheidung kann gegebenenfalls erneut abgeändert werden (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, aaO, Rdn. 8; MünchKomm/Dörr, BGB 4. Aufl., § 10 a VAHRG Rdn. 4).

3. Zutreffend ist das Oberlandesgericht von einem Ehezeitende am ausgegangen. Es hat festgestellt, daß der dem Ehemann am zugestellte Scheidungsantrag der Ehefrau mit Schriftsatz vom zurückgenommen wurde, ohne daß bis zu diesem Zeitpunkt über den Scheidungsantrag mündlich verhandelt worden war. Der vom Ehemann am zu den Akten gereichte Scheidungsantrag wurde durch Verfügung des dem Prozeßvertreter der Ehefrau lediglich formlos zur Kenntnisnahme übersandt, da das Verfahren damals ruhte. Am wurde dieser Scheidungsantrag erneut dem Prozeßvertreter der Ehefrau übermittelt. Dieser erklärte mit Schriftsatz vom gleichen Tag, daß die Gegenseite, wenn sie ein Scheidungsverfahren in Gang setzen wolle, eine förmliche Klage erheben möge, die dann der Mandantin persönlich zuzustellen sei, da für eine derartige Scheidungsklage heute kein Mandat mehr bestünde. Daraufhin ging am ein weiterer Scheidungsantrag des Ehemannes beim Amtsgericht ein, der dem Prozeßvertreter der Ehefrau am übermittelt wurde. Im Termin vom erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau, daß er nicht bevollmächtigt gewesen sei, die Zustellung entgegenzunehmen. Anschließend hat die Ehefrau zu Protokoll ihrem Prozeßvertreter Vollmacht zur Vertretung im Scheidungsrechtsstreit erteilt. Danach erklärte der Prozeßvertreter der Ehefrau den Verzicht auf die förmliche Zustellung des Scheidungsantrages. Diese Vorgänge hat das Oberlandesgericht dahingehend gewürdigt, daß für die Feststellung der Ehezeit nach § 1587 Abs. 2 BGB die Zustellung des Scheidungsantrags des Ehemannes vom am maßgeblich sei.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind diese Feststellungen und deren Bewertung im Rahmen der weiteren Beschwerde ebenfalls nicht zu beanstanden.

Nach §§ 26 Nr. 10 EGZPO, 621 a Abs. 1 Satz 1, 621 Abs. 1 Nr. 6, 621 e Abs. 2 a.F. ZPO, 27 FGG in Verbindung mit 561 a.F. ZPO sind für die weitere Beschwerde die in der angefochtenen Entscheidung rechtsfehlerfrei festgestellten Tatsachen, d.h. der Sachverhalt zum Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung des Beschwerdegerichts, maßgeblich. Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse in der dritten Instanz ist ausgeschlossen, soweit nicht verfahrensrechtlich zulässige und begründete Bedenken gegen die Feststellungen geltend gemacht werden. Verfahrenswidrig zustande gekommen sind beispielsweise Feststellungen, die unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör, den Grundsatz der Parteiöffentlichkeit oder unter Mißachtung eines Zeugnisverweigerungsrechtes nach § 384 Nr. 1 ZPO getroffen wurden. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin nachprüfbar, ob der Tatrichter den maßgebenden Sachverhalt ausreichend erforscht (§ 12 FGG), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze und den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat (Keidel/Kuntze/Meyer-Holz, Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl., § 27 Rdn. 42, 44 m.w.N.). Erhebliche Fehler sind danach weder vorgetragen noch ersichtlich.

Ohne Erfolg rügt die weitere Beschwerde, das Oberlandesgericht habe den Inhalt des von ihm herangezogenen Sitzungsprotokolls vom aus dem ersten Scheidungsverfahren nicht vollständig mitgeteilt. Daß dieses Protokoll etwa den Parteien nicht bekannt gewesen wäre, oder daß das Oberlandesgericht den von ihm herangezogenen Teil des Protokolls akten- oder wahrheitswidrig wiedergegeben hätte, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Die Bezeichnung des Protokolls als "angeblich" vermag insoweit keinen Rechtsfehler darzulegen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Ehefrau auch nicht nach §§ 242, 1587 c BGB gehindert, ihren Scheidungsantrag zurückzunehmen. Ein Scheidungsantrag kann nach §§ 626, 608, 269 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zurückgenommen werden, solange der Gegner nicht zur Hauptsache verhandelt hat (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 24. Aufl., § 626 Rdn. 1). Dem Ehemann war es unbenommen, einen eigenen Scheidungsantrag zu stellen. Daß er dies versäumt hat, vermag keine Verpflichtung der Ehefrau zu begründen, ihren Scheidungsantrag aufrechtzuerhalten.

Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Oberlandesgericht hätte auf den Scheidungsantrag des Ehemannes vom abstellen müssen, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Daß dieser Scheidungsantrag entgegen den Feststellungen des Oberlandesgerichts (Verfügung des sowie Schreiben des Amtsrichters vom ) im Jahre 1985 nicht formlos übersandt, sondern förmlich zugestellt worden sei, behauptet der Beschwerdeführer selbst nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist insoweit auch nicht nach §§ 242, 1587 c BGB auf die Möglichkeit einer formlosen Kenntnisnahme des Scheidungsverlangens abzustellen. Umstände, die die Ehefrau verpflichten könnten, eine formlose Mitteilung gegen sich gelten zu lassen, sind weder festgestellt noch ersichtlich. Schließlich kann sich der Ehemann auch nicht auf die Zustellung dieses Scheidungsantrages an den (ehemaligen) Prozeßvertreter der Ehefrau am berufen. Durch die Rücknahme des Scheidungsantrages der Ehefrau im Mai 1985 war das Scheidungsverfahren nach §§ 626, 608, 269 Abs. 3 ZPO als nicht anhängig geworden anzusehen. Eine Zustellungsvollmacht läßt sich damit entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers auch nicht aus § 87 ZPO herleiten, denn das Scheidungsverfahren war durch die Rücknahme endgültig beendet (vgl. Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl., § 86 Rdn. 7; Musielak/Weth, ZPO 3. Aufl., § 86 Rdn. 3).

4. Dennoch kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben. Die Auskünfte der BfA, die das Oberlandesgericht seiner Entscheidung vom zugrunde gelegt hat, berücksichtigen naturgemäß noch nicht die Reformmaßnahmen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensgesetz/AVmG - vom , BGBl. I, 1310 und das Gesetz zur Ergänzung des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens - Altersvermögensergänzungsgesetz/ AVmEG - vom , BGBl. I, 403 (zur Anwendung des zur Zeit der Entscheidung geltenden Versorgungsrechts, sofern es seinem zeitlichen Geltungswillen nach auch das ehezeitlich erworbene Versorgungsanrecht umfaßt, vgl. etwa Senatsbeschluß vom - XII ZB 46/98 - FamRZ 2003, 435 ff. m.w.N.).

Die Zurückverweisung gibt zugleich Gelegenheit, die betrieblichen Versorgungsanrechte des Ehemannes nach der Barwertverordnung in der Fassung der zweiten Verordnung zur Änderung der Barwertverordnung vom (BGBl. I 728 ff.) zu bewerten. Hierzu hat der Senat zwischenzeitlich entschieden, daß den Bedenken, die der Senat gegen die bisherige Fassung der Barwertverordnung geltend gemacht hat (BGHZ 148, 351), Rechnung getragen ist (vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 162/00 - FamRZ 2003, 1648, 1650; zur Maßgeblichkeit des im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts auch hinsichtlich der Höhe des Versorgungsausgleichs vgl. Senatsbeschluß vom - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608, 609 m.N.).

Fundstelle(n):
QAAAC-06033

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein