BGH Beschluss v. - XII ZB 135/02

Leitsatz

[1] a) Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde.

b) Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann dann bestehen, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist und außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Fortführung des Senatsbeschlusses vom - XII ZB 56/98 - FUR 2002, 86).

Gesetze: BGB § 1587 c Nr. 1

Instanzenzug: AG Lippstadt

Gründe

I.

Die Parteien haben am geheiratet. Der Scheidungsantrag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am ) ist dem Ehemann (Antragsgegner; geboren am ) am zugestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Dabei ist es - jeweils bezogen auf den - von ehezeitlichen ( bis ; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von 1.270,15 DM (Auskunft vom ) und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL; weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 468,96 DM (Auskunft vom ) sowie des Antragsgegners bei der BfA in Höhe von 544,04 DM (Auskunft vom ) ausgegangen. Die Anwartschaften der Antragstellerin bei der VBL hat das Amtsgericht insgesamt als nicht volldynamisch gewertet und nach Tabelle 1 der Barwertverordnung in eine volldynamische Anwartschaft in Höhe von 84,01 DM monatlich umgerechnet. Auf dieser Grundlage ist es zu einer rechnerischen Ausgleichsforderung des Antragsgegners in Höhe von monatlich 405,06 DM = 207,10 € gelangt. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs zugunsten des Antragsgegners sei aber grob unbillig (§ 1587 c Nr. 1 BGB), weil die Vermögensverhältnisse der Parteien durch ein erhebliches Ungleichgewicht zu Ungunsten der Antragstellerin gekennzeichnet seien.

Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausschluß des Versorgungsausgleichs und beantragt dessen gesetzmäßige Durchführung. Die weiteren Beteiligten haben sich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert.

II.

Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1, 2. Halbs. in Verbindung mit § 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind für den Ausschluss des Versorgungsausgleichs zwar weder die als frühere Ehewohnung dienende Immobilie in Deutschland noch die frühere Lebensversicherung des Antragsgegners ausschlaggebend. Denn der Antragsgegner hatte das bebaute Grundstück schon mit notariellem Vertrag vom auf die Antragstellerin übertragen, die dieses später veräußert und mit dem Veräußerungserlös im wesentlichen darauf lastende Verbindlichkeiten sowie weitere Schulden des Antragsgegners zurückgeführt hat. Die Lebensversicherung des Antragsgegners wurde aufgelöst und deren Rückkaufswert ist hälftig auf die Parteien aufgeteilt worden.

Gleichwohl sei wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles die (auch nur teilweise) Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig. Mit den notariellen Verträgen vom (Urkundenrolle Nr. 105/95 und 106/95), in denen u.a. der Güterstand der Gütergemeinschaft aufgehoben und Gütertrennung vereinbart wurde, sei eine vollständige Unabhängigkeit der beiderseitigen Vermögensmassen vereinbart worden. Während die Antragstellerin danach über keine besonderen Vermögenswerte verfüge, lebe der Antragsgegner mietfrei in seinem neu errichteten Haus auf Mallorca. Außerdem habe er letztlich nach Vorlage entsprechender spanischer Urkunden eingeräumt, seit 1993 Eigentümer eines Grundstücks von nahezu 19.000 m² in der Nähe von A., Spanien zu sein. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragsgegners seien undurchsichtig und er habe jeweils nur das eingeräumt, was ihm unwiderleglich nachzuweisen gewesen sei. Daraus füge sich das Bild "einer illoyalen Vermögensdarstellung und einer geflissentlichen Verheimlichung der eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse".

2. Diese Ausführungen des Oberlandesgerichts halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

a) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt zwar grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung, die durch das Rechtsbeschwerdegericht nur daraufhin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 56/98 - FPR 2002, 86 und vom - IVb ZB 67/85 - FamRZ 1987, 362). Selbst auf der Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfbarkeit hält der angefochtene Beschluß aber den Angriffen der Rechtsbeschwerde nicht stand.

b) Die Voraussetzungen des § 1587 c Nr. 1 BGB können in der Regel erst dann geprüft werden, wenn ermittelt ist, welche Versorgungsanrechte die Ehegatten in der Ehezeit erworben haben (Johannsen/Henrich/Hahne EheR 4. Aufl. § 1587 c Rdn. 6). Diese notwendige Grundlage der Ermessensentscheidung nach § 1587 c Nr. 1 BGB ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Das Oberlandesgericht stützt sich vielmehr auf die vom Amtsgericht errechnete nominelle Ausgleichsbilanz, der die Auskünfte der Versorgungsträger aus den Jahren 1999 bzw. 2001 zu Grunde liegen. Dabei hat es die zum in Kraft getretene Satzungsänderung der VBL nicht berücksichtigt. Außerdem konnte die Berechnung die neueste Rechtsprechung des Senats zur Volldynamik der Versorgungsanrechte bei der VBL im Leistungsstadium (Senatsbeschluß vom - XII ZB 277/03 - FamRZ 2004, 1474) noch nicht berücksichtigen. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht - aus heutiger Sicht - schon deswegen auf einer unzutreffenden Grundlage.

c) Der angefochtene Beschluß hält auch sonst einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

Gemäß § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten unter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse, insbesondere des beiderseitigen Vermögenserwerbs während der Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung grob unbillig wäre. Das ist nur ausnahmsweise der Fall. Die gesetzliche Regelung macht die gleichmäßige Verteilung der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte grundsätzlich nicht davon abhängig, ob der Ausgleichsberechtigte zu seiner sozialen Absicherung auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs angewiesen ist. Ebensowenig ist es von entscheidender Bedeutung, ob die auszugleichenden Anrechte im Verhältnis zu dem Vermögen und den Einkommensverhältnissen des Ausgleichsberechtigten eine ins Gewicht fallende Größe darstellen (Senatsbeschluß vom - XII ZB 47/96 - FamRZ 1999, 714, 715). Eine unbillige Härte im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB liegt nur vor, wenn eine rein schematische Durchführung des Versorgungsausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit insgesamt erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in unerträglicher Weise widersprechen würde (Senatsbeschluß vom aaO). Ein Härtegrund im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB kann nach der Rechtsprechung des Senats dann bestehen, wenn nicht nur der ausgleichsberechtigte Ehegatte über Vermögen verfügt, durch das seine Altersversorgung uneingeschränkt abgesichert ist, sondern außerdem der Verpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsanrechte zur Sicherung seines Unterhalts dringend angewiesen ist (Senatsbeschlüsse vom - XII ZB 68/90 - FamRZ 1992, 47 und vom aaO).

Die bloße Trennung der Vermögensmassen durch Vereinbarung der Gütertrennung kann - entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts - ebenfalls keinen Ausschluß des Versorgungsausgleichs nach § 1587 c Nr. 1 BGB begründen. Nach dem Gesetz tritt mit einem wirksamen Ausschluß des Versorgungsausgleichs zwar zugleich auch Gütertrennung ein (§ 1414 Satz 2 BGB), umgekehrt schließt die - wie hier - vereinbarte Gütertrennung die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gleichzeitig aus. Die Vereinbarung der Gütertrennung mit gleichzeitigem Ausschluß des Zugewinnausgleichs kann allerdings eine Unbilligkeit aufgrund extrem unterschiedlicher Vermögensmassen verstärken und somit zu einer groben Unbilligkeit im Sinne des § 1587 c Nr. 1 BGB führen. Das ist z.B. dann der Fall, wenn der im Versorgungsausgleich ausgleichsberechtigte Ehegatte über ganz erhebliches Vermögen verfügt, das er anstelle der Ausgleichsforderung für seine Altersversorgung verwenden kann und der Ausgleichspflichtige - auch unter Berücksichtigung der weiteren Versicherungszeit bis zum Eintritt des Rentenalters - auf die volle in der Ehezeit erworbene Rentenanwartschaft angewiesen ist (Senatsbeschluß vom - IVb ZB 115/84 - FamRZ 1988, 47, 48).

Solches hat das Beschwerdegericht hingegen nicht verfahrensfehlerfrei festgestellt.

aa) Zwar bewohnt der Antragsgegner nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts ein ca. 5.300 m² großes Grundstück auf Mallorca, das mit einem älteren Haus und einem weiteren, neu errichteten Haus bebaut ist. Zu Recht weist die Rechtsbeschwerde allerdings darauf hin, daß das Beschwerdegericht bei der Bewertung dieser Vermögensmasse den Sachvortrag des Antragsgegners übergangen hat, wonach für das neu errichtete Haus keine Baugenehmigung vorliegt und deswegen mit einer behördlichen Abrißverfügung zu rechnen ist. Ob das Grundstück auch sonst in erheblichem Umfang die Altersvorsorge des Antragsgegners sicherstellen kann, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft.

bb) Zu Recht greift die Rechtsbeschwerde zudem die Feststellungen des Beschwerdegerichts zu einem (angeblich) weiteren Grundstück des Antragsgegners in der Nähe von A. an. Denn während das Beschwerdegericht in dem angefochtenen Beschluß ausführt, der Antragsgegner habe dieses Eigentum nach Vorlage "entsprechender spanischer Urkunden" eingeräumt, ergibt sich aus dem vom Vorsitzenden unterzeichneten Berichterstattervermerk das Gegenteil. Danach hat der Antragsgegner den vorgelegten Grundbuchauszug als "eine Fälschung" bezeichnet und weiteren Grundbesitz ausdrücklich abgestritten. Das Beschwerdegericht hätte deswegen den Widerspruch zwischen dem Inhalt des Berichterstattervermerks und seinen Feststellungen im angefochtenen Beschluß aufklären müssen. Weil dieses nicht geschehen ist, entfällt die Bindungswirkung des Tatbestandes, wie es auch bei Widersprüchen innerhalb des Urteilstatbestandes ( - NJW-RR 1994, 1340, 1341) oder zwischen den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung und einer in Bezug genommenen erstinstanzlichen Entscheidung ( - zur Veröffentlichung bestimmt) der Fall ist.

Hat der Antragsgegner aber kein weiteres Vermögen in Form eines Grundstücks in der Nähe von A. und ist der Vermögenswert auf Mallorca wegen einer drohenden Abrißverfügung weitaus geringer als vom Beschwerdegericht angenommen, entfällt die Grundlage für die Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts.

3. Das Beschwerdegericht wird deswegen die Vermögensverhältnisse der Parteien auf der Grundlage ihres Parteivortrags prozeßordnungsgemäß ermitteln müssen. Dabei wird es auch zu berücksichtigen haben, daß der Antragsgegner nach seinem eigenen Vortrag bei seinem Umzug nach Mallorca Anfang 1996 ein Barvermögen in Höhe von 104.000 DM mitgenommen hat, das möglicherweise auch für die anfängliche Lebenshaltung oder für den Bau des ggf. vom Abriß bedrohten Hauses verwendet wurde. Den Wert eventueller Betriebe in Spanien wird das Beschwerdegericht ohne konkrete Ermittlung nicht zur Begründung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 1578 c Nr. 1 ZPO heranziehen können. Denn der Antragsgegner kann damit zwar seinen Lebensunterhalt und den Aufbau einer zusätzlichen Altersvorsorge sichern, wie es auch die Antragstellerin durch ihre fortdauernde Tätigkeit als Verwaltungsfachangestellte tut. Ob den Betrieben darüber hinaus ein weiterer Wert zukommt, den der Antragsgegner im Zeitpunkt seines Renteneintritts realisieren kann, ist bislang nicht festgestellt. Letztlich wird das Beschwerdegericht auch die vom Antragsgegner unter Beweis (Parteivernehmung der Antragstellerin) gestellte streitige Behauptung berücksichtigen müssen, die Antragstellerin habe aus dem Verkaufserlös des früheren Familienheims einen Betrag in der Größenordnung von 75.000 DM für sich angelegt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NJW 2005 S. 2455 Nr. 34
BAAAC-05990

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja