BGH Beschluss v. - XI ZR 403/01

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BRAO § 171; ZPO § 78 Abs. 1 Satz 4

Gründe

Der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der Klägerin ist gemäß § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO im vorliegenden Revisionsverfahren nicht postulationsfähig, weil er nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen ist. Die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf Rechtsanwälte, die beim Bundesgerichtshof zugelassen sind, verstößt weder gegen Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG noch gegen Art. 6 EMRK. Sie ist als gesetzliche Regelung der Berufsausübung zulässig, weil sie durch hinreichende Gründe des gemeinen Wohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt. Die Regelung dient im Zusammenwirken mit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim Bundesgerichtshof gemäß § 171 BRAO einer sachgerechten Beratung der Parteien und der Erhaltung der Funktionsfähigkeit der höchstrichterlicher Rechtsprechung in Zivilsachen (vgl. , NJW 2002, 1725).

Fundstelle(n):
ZAAAC-05810

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein