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Arztrecht; | Anspruch auf Einsicht in Krankenunterlagen
Ein Patient hat nach gefestigter zivilrechtlicher Rechtsprechung einen - nebenvertraglichen - Anspruch auf Einsicht in die ihn betreffenden Behandlungsunterlagen. Der Einsichtsanspruch wird regelmäßig durch Herausgabe einer vollständigen Kopie der Karteikarte erfüllt. Der Arzt ist des weiteren verpflichtet, auf Wunsch zu versichern, daß die betreffenden Unterlagen auch vollständig sind. Diese müssen für den Patienten verständlich, insbesondere lesbar und nachvollziehbar sein. Ein Anspruch auf Vorlage einer maschinenschriftlichen Abschrift unter Aufschlüsselung der Kürzel für ärztliche Fachausdrücke besteht aber i. d. R. nicht (, NJW-RR 1998, 261; AG Essen, Beschl. v. - 12 C 13/97, NJW-RR 1998, 262; AG Hagen, Beschl. v. - 10 C 33/97, NJW-RR 1998...