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LAG Hessisches 09.10.1997 5 Ta BV 8/97

Arbeitszeitrecht; | Verfall von Zeitguthaben bei Gleitzeitregelung

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gleitzeitvereinbarung, wonach die Sollzeit am Ende eines Abrechnungszeitraums um höchstens 10 Stunden über- oder unterschritten werden darf und Zeitguthaben von mehr als 10 Stunden verfallen, soweit sie nicht als Mehrarbeit genehmigt sind, in der Weise durchzuführen, daß sie solche verfallenden Gleitzeitguthaben verhindert oder ihren Anfall mit dem Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 3 BetrVG abstimmt ( 5 Ta BV 8/97).

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