Die Regelung des § 27 Abs. 8 UStG stellt eine echte Rückwirkung dar, denn die Regelung greift nachträglich ändernd in bereits
abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände ein.
Steuerpflichtige, die aufgrund der glaubhaft gemachten Absicht, steuerpflichtige Umsätze zu erzielen, den Vorsteuerabzug in
der Vergangenheit in Anspruch nehmen konnten, haben kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass der gewährte Vorsteuerabzug
nicht durch eine rückwirkende Anpassung der nationalen Vorsteuerberichtigungsvorschrift des § 15a UStG an das Gemeinschaftsrecht
dann berichtigt werden kann, wenn es später tatsächlich nicht zur Ausführung von steuerpflichtigen Umsätzen gekommen ist.
Fundstelle(n): INF 2006 S. 811 Nr. 21 NAAAC-05532
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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.06.2006 - 2 K 272/05
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