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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 1 K 148/05 EFG 2007 S. 59 Nr. 1

Gesetze: InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, InvZulG 1999 § 3 Abs. 1 S. 3, AO § 121 Abs. 1, AO § 121 Abs. 2 Nr. 4, AO § 126 Abs. 1 Nr. 2, AO § 126 Abs. 2, AO § 127

Zulageberechtigung für nachträgliche Herstellungskosten zum Festpreis nach schuldrechtlichem Erwerb

Leitsatz

Wann Herstellung oder Erwerb vorliegt bzw. wer Hersteller und Erwerber ist bestimmt sich für das Investitionszulagenrecht nach den für das Einkommensteuerrecht entwickelten Grundsätzen.

Anspruchsberechtigte auf Investitionszulage i.S.v. § 1 InvZulG 1999, können für dieselbe Investition sowohl der Hersteller nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 als auch der Erwerber nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 sein. Das Gesetz sieht hierbei eine Anspruchsdualität vor, die einer Regelung zwischen den Berechtigten zugängig ist.

Im Fall doppelter Geltendmachung regelt § 3 Abs. 1 Satz 3 InvZulG 1999 (erst) in der Fassung des SteuerbereinG 1999 den Vorrang des jeweiligen Rechtsvorgängers. Dieser Vorrang ist für die Finanzbehörden verbindlich, ungeachtet eventuell zwischen den Berechtigten getroffener zivilrechtlicher Vereinbarungen.

Der Anspruch auf Investitionszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 setzt die unabdingbare fünfjährige entgeltliche Überlassung zu Wohnzwecken gerade durch die Person des Anspruchsberechtigten nicht voraus.

Fundstelle(n):
EFG 2007 S. 59 Nr. 1
TAAAC-05517

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 05.07.2006 - 1 K 148/05

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