Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe
Die Revision des Beklagten zu 3) bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht zwar auch dann, wenn die Entscheidung von der Beantwortung einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage abhängt. Prozeßkostenhilfe braucht aber nicht bewilligt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinn als schwierig erscheint (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414).
So liegt es hier. Die Voraussetzungen der Haftung des Geschäftsführers einer GmbH, die Börsentermingeschäfte vermittelt, sind in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. zuletzt: Versäumnisurteil vom - XI ZR 385/02, WM 2003, 975 m.w.Nachw.; zu Warentermindirektgeschäften: Urteile vom - XI ZR 188/95, WM 1996, 1214, 1215 und vom - XI ZR 244/95, WM 1997, 309, 310). Daß der Beklagte zu 3) der Klägerin auch den Ersatz der Einlage schuldet, die sie erst nach seiner Abberufung als Geschäftsführer am geleistet hat, folgt daraus, daß seine unerlaubte Handlung im Sinne des § 826 BGB auch für den durch diese Leistung entstandenen Schaden ursächlich geworden ist. Daß das Berufungsgericht dieser Frage grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb die Revision zugelassen hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BGH, Beschlüsse vom - IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154 und vom - VIII ZR 235/02, NJW-RR 2003, 130, 131).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
VAAAC-05496
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein