Abgrenzung des Arbeitszimmers von der Betriebsstätte
Leitsatz
1. Entscheidend für die Abgrenzung des Arbeitszimmers i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG zum betriebsstättenartigen Raum
ist die Funktion und Nutzung des Büroraums sowie dessen Größe und Ausstattung.
2. Die für die Berufsausübung eines Unternehmenstrainers wesentliche Kerntätigkeit liegt nicht in der Vorbereitung der Seminare
in seinem Arbeitszimmer, sondern in der ausserhäuslichen Durchführung der Seminare bei den Mitarbeitern seiner Auftraggeber.
3. Für die Annahme des Mittelpunktes einer beruflichen Tätigkeit genügt nicht, dass das häusliche Arbeitszimmer die zentrale
Ausgangs- und Anlaufstelle der betrieblichen oder beruflichen Betätigung ist und für Vor- und Nacharbeiten erforderlich ist,
wenn die Tätigkeit im Übrigen schwerpunktmäßig außerhalb des Arbeitszimmers ausgeübt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAC-05473
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FG Baden-Württemberg, Beschluss v. 11.08.2006 - 3 V 14/05
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