Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung für das noch laufende Jahr nach § 70 Abs. 4 EStG
Leitsatz
War der Familienkasse bei der Prognoseentscheidung über die voraussichtliche Höhe der Einkünfte und Bezüge des volljährigen,
in Ausbildung befindlichen Kindes zwar bekannt, dass das Kind vom Arbeitsamt Berufsausbildungsbeihilfe bezog, und hat sie
gleichwohl ohne Ermittlungen zur Höhe dieser Beihilfe vor Beginn des Jahres Kindergeld festgesetzt, so kann diese Festsetzung
noch während des laufenden Jahres nach § 70 Abs. 4 EStG 2002 aufgehoben werden, wenn nachträgliche Ermittlungen ergeben, dass
die Beihilfe zur Überschreitung des kindergeldrechtlichen Grenzbetrags im laufenden Jahr führt. Die Regelung des § 70 Abs.
4 EStG ist auch anwendbar, wenn während des laufenden Kalenderjahres der Familienkasse Tatsachen bekannt werden, die mit Sicherheit
das Über- bzw. Unterschreiten des Jahresgrenzbetrages bewirken werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1852 Nr. 23 MAAAC-05460
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