Einbeziehung von Leistungen zur Abkürzung des Verwaltungsverfahrens in die Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gehört auch der Teil des Kaufpreises, den der Erwerber eines innerhalb seines
Bergwerkseigentums gelegenen Grundstücks nach dem Kaufvertrag zahlen musste, um ein möglicherweise langwieriges Grundabtretungsverfahren
im Sinne des BBergG zu vermeiden, um also das Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit dem Grundstückserwerb abzukürzen. Der
Betrag war insbesondere nicht als Preis des Bodenschatzes „Kiesvorkommen” anzusehen, denn dieses war schon im Wege der Gesamtrechtsnachfolge
mit dem Bergwerkseigentum auf den Erwerber übergegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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