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Sächsisches FG Beschluss v. - 5 V 2371/04

Gesetze: EStG 2002 § 32 Abs. 4 S. 2, EStG 2002 § 31 Abs. 1, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, EStG 2002 § 9 Abs. 1 S. 1, EStG 2002 § 70 Abs. 4, EStG 2002 § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, FGO § 69 Abs. 3, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind

Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen

Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung

Leitsatz

1. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen bei ledigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindern schon deshalb ausscheidet, weil Mietkosten und Verpflegungsmehraufwand für die auswärtige Unterbringung eines Kindes typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten sind. Anderenfalls würden diese Kosten sowohl über den Jahresgrenzbetrag bei den Eltern als auch beim Kind in betrieblicher Ausbildung über die Werbungskosten – und damit doppelt – abgegolten.

2. Die Grundsätze der sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung sind nach mehr als zwei Jahren Ausbildung am selben Ort nicht mehr anwendbar.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
GAAAC-05449

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Sächsisches FG, Beschluss v. 10.08.2005 - 5 V 2371/04

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