Kindergeld für ein in Ausbildung befindliches, auswärtig untergebrachtes Kind
Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen
Zeitliche Begrenzung der unechten doppelten Haushaltsführung
Leitsatz
1. Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass eine einkünftemindernde Berücksichtigung von Unterkunftsaufwendungen bei
ledigen, in Berufsausbildung befindlichen Kindern schon deshalb ausscheidet, weil Mietkosten und Verpflegungsmehraufwand für
die auswärtige Unterbringung eines Kindes typisierend bereits im Jahresgrenzbetrag i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG enthalten
sind. Anderenfalls würden diese Kosten sowohl über den Jahresgrenzbetrag bei den Eltern als auch beim Kind in betrieblicher
Ausbildung über die Werbungskosten – und damit doppelt – abgegolten.
2. Die Grundsätze der sogenannten unechten doppelten Haushaltsführung sind nach mehr als zwei Jahren Ausbildung am selben
Ort nicht mehr anwendbar.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Online-Dokument
Sächsisches FG, Beschluss v. 10.08.2005 - 5 V 2371/04
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