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Arbeitsrecht; | Schmerzensgeld bei unbefugter Videoüberwachung
Eine Videoüberwachungsanlage, die den Arbeitsbereich eines Arbeitnehmers zumindest teilweise erfasst, unterliegt der betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Allein der Zweck, eine sorgfältige Aufgabenerledigung zu überwachen, rechtfertigt die Überwachung der Arbeitnehmer durch Fernseh- und Videokameras nicht. Eine betriebsverfassungswidrige Videoüberwachung stellt einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Arbeitnehmers dar, der die Zuerkennung eines Schmerzensgeldes rechtfertigen kann (ArbG Frankfurt/M., Urt. v. - 18 Ca 4036/00).