BGH Beschluss v. - XI ZB 37/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2; BRAGO § 25 Abs. 2; BRAGO § 28 Abs. 2 Nr. 2; BRAGO § 28 Abs. 3 Satz 1

Instanzenzug: LG Ravensburg 2 O 354/02 vom

Gründe

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Festsetzung weiterer 76,39 € zugunsten der Klägerin. Die Klägerin kann gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO in Verbindung mit § 28 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 und § 25 Abs. 2 BRAGO von dem Beklagten die geltend gemachten Reisekosten ihres erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten erstattet verlangen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt die Zuziehung eines in der Nähe ihres Wohn- oder Geschäftsortes ansässigen Rechtsanwalts durch eine an einem auswärtigen Gericht klagende oder verklagte Partei im Regelfall eine notwendige Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO dar (BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 30/02, NJW 2003, 898, 900, vom - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902, vom - VIII ZB 92/02, NJW 2003, 1534, vom - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311, vom - I ZB 36/02, NJW 2003, 2027, vom - VII ZB 45/02, BGHReport 2004, 70, 71 und vom - VI ZB 41/03, Umdruck S. 6).

Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann dann eingreifen, wenn schon im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts feststeht, daß ein eingehendes Mandantengespräch für die Prozeßführung nicht erforderlich sein wird. Dies kommt in Betracht bei gewerblichen Unternehmen, die über eine eigene Rechtsabteilung verfügen, die die Sache bearbeitet hat (BGH, Beschlüsse vom aaO S. 901, vom aaO S. 2028 und vom aaO S. 71).

Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmetatbestandes liegen hier - entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts - nicht vor. Bei den im Rechtsstreit zu behandelnden Fragen - Schadensersatzhaftung einer Bank wegen Aufklärungsverschuldens im Zusammenhang mit einer finanzierten Immobilienfondsbeteiligung sowie Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Widerrufs des zu diesem Zweck geschlossenen Kreditvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz - handelt es sich um sehr komplexe, rechtlich schwierige Fragen, die im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung am noch nicht umfassend durch die Rechtsprechung geklärt waren (vgl. etwa , BGHZ 152, 331 ff. sowie - im Streitfall handelt es sich um einen Personalkredit - Urteile vom - II ZR 387/02, WM 2003, 1762 ff., zum Abdruck in BGHZ vorgesehen, und vom - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232 ff.). Im Hinblick darauf war es für die Klägerin kein Routinegeschäft, den Beklagten aus dem Darlehen in Anspruch zu nehmen. Dies gilt umso mehr, weil der zu beurteilende Fall des finanzierten Erwerbs von Anteilen an einer Immobilienfondsgesellschaft exemplarischen Charakter hatte und damit für die Klägerin von ganz erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung war.

Bei dieser Sachlage war es auch aus der Sicht einer über eine Rechtsabteilung verfügenden Bank naheliegend, daß eine sachgerechte und ihre Interessen vollständig wahrende Prozeßführung die mündliche Besprechung tatsächlicher oder rechtlicher Fragen mit dem Prozeßbevollmächtigten erforderlich machen würde (vgl. auch Senat, Beschluß vom - XI ZB 10/02, AnwBl. 2003, 311).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Fundstelle(n):
OAAAC-05348

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein