BGH Beschluss v. - X ZR 82/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: BGB § 89; BGB § 31; ZPO § 554 Abs. 2 S. 3; ZPO § 544 Abs. 4 S. 2

Gründe

Im Rahmen der Prüfung der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat auch zur Kenntnis genommen, daß die Auffassung des Berufungsgerichts, zweifelsfrei habe kein Organ der Beklagten i.S. §§ 89, 31 BGB gehandelt, in der Beschwerdebegründung als falsch bezeichnet und deshalb auch insoweit die Notwendigkeit einer Zulassung der Revision geltend gemacht worden ist. Die Prüfung hat jedoch ergeben, daß hinsichtlich der Frage der haftungsrechtlichen Zuordnung ein gesetzlicher Zulassungsgrund nicht in der nach der Rechtsprechung des , NJW 2002, 1901) aus § 554 Abs. 2 S. 3 ZPO abzuleitenden Weise dargelegt worden ist. Mit dem Mangel der Darlegung hat der Senat seinen Beschluß vom unter II 1.a) auch begründet. Weitere Ausführungen hierzu hat er in Anbetracht von § 544 Abs. 4 S. 2 ZPO nicht für notwendig gehalten. Die übrigen Ausführungen hingegen sind erfolgt, weil sie geeignet erscheinen, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Fundstelle(n):
WAAAC-05286

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein