Leitsatz
[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gesetze: BGB a.F. § 635; BGB § 823 Abs. 1
Instanzenzug: OLG Celle vom
Tatbestand
Der Vater des Klägers (Zedent) ist Eigentümer eines Grundstücks in B. (N. ), auf dem bis 1976 eine Tankstelle betrieben worden war; im Westteil des Grundstücks befanden sich im Eigentum des Zedenten stehende drei alte Erdtanks. Im Jahr 1995 vermietete der Zedent das Grundstück an ein Mineralölunternehmen zum Betrieb einer Tankstelle; er verpflichtete sich dabei, das Grundstück eingeebnet und geräumt zu übergeben. Der Zedent beauftragte den Beklagten, einen Architekten, Angebote für die Abbrucharbeiten einzuholen, den Auftrag an den günstigsten Anbieter zu vergeben sowie die Abbrucharbeiten zu organisieren und zu überwachen. Bei den daraufhin durch das Abbruchunternehmen R. durchgeführten Arbeiten kam es bei der Zerlegung eines der Erdtanks zu einer Verpuffung, was zu einer Unterbrechung der Arbeiten und zu Mehraufwand führte, den der Zedent auf 68.186,88 DM beziffert und in dieser Höhe gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Der Beklagte hat den Anspruch dem Grund und der Höhe nach bestritten und sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil zusätzliche Kosten wegen der Verpuffung nicht dargetan seien. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Zahlungsbegehren weiter.
Gründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß zwischen dem Zedenten und dem Beklagten ein Werkvertrag abgeschlossen worden sei. Das wird von der Revision nicht angegriffen und begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
2. Das Berufungsgericht hat Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. verneint. Das begegnet jedenfalls im Ergebnis schon deshalb keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil es die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede hat durchgreifen lassen. Da es sich um Arbeiten an einem Grundstück und nicht an einem Bauwerk gehandelt habe, die Errichtung der neuen Tankstelle nämlich durch den Mieter (und nicht durch den Eigentümer) vorgesehen gewesen sei, und die Abrißarbeiten in keinem Zusammenhang mit den vorgesehenen Bauarbeiten gestanden hätten, gelte die einjährige Verjährungsfrist. Die Abnahme sei spätestens mit Hinnahme der Rechnungen am erfolgt; die Klageerhebung am habe die Verjährung daher nicht mehr unterbrechen können.
Die demgegenüber erhobene Revisionsrüge, es habe sich um Arbeiten "an einem Bauwerk", gehandelt, ist nicht begründet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dem vor dem geltenden Recht kommt die fünfjährige Verjährungsfrist dann zur Anwendung, wenn das geschuldete Werk selbst in der Errichtung oder der grundlegenden Erneuerung eines Gebäudes oder eines anderen Bauwerks besteht (Sen.Urt. v. - X ZR 49/00, NJW 2002, 2100 = ZfBR 2002, 557). Dabei müssen sich die geschuldeten Arbeiten derart auf ein bestimmtes Bauwerk beziehen, daß bei wertender Betrachtung die Feststellung gerechtfertigt ist, der Unternehmer habe bei dessen Errichtung mitgewirkt (Senat aaO). Unter Arbeiten bei Bauwerken sind sämtliche Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen (st. Rspr. des VII. Zivilsenats, z.B. BGHZ 53, 43, 45 sowie Urt. v. - VII ZR 180/92, BauR 1994, 101 m.w.N.). Das trifft auf bloße Abbrucharbeiten, um die es vorliegend geht, nicht zu. Auch die Beseitigung von Altlasten auf einem Grundstück als solche ist nach altem Recht bei wertender Betrachtung so weit vom Ausheben der Baugrube oder von der Erstellung von Versorgungsanschlüssen entfernt, daß sie allein noch nicht der Erstellung des Bauwerks zugeordnet werden kann.
3. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob sich der Kläger mit Erfolg aus abgetretenem Recht auf deliktische Schadensersatzansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB, insbesondere aus einer Verletzung des Eigentums des Zedenten durch Kontaminierung bisher nicht kontaminierten Bodens berufen kann. Daß sich der Kläger auf eine solche Kontaminierung berufen hat, folgt aus den Feststellungen im Tatbestand des Berufungsurteils nebst den dort in Bezug genommenen Anlagen. Zwar wurde diese Kontaminierung nicht unmittelbar durch das Verhalten des Beklagten herbeigeführt. Der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt bot allerdings Anlaß zu der Prüfung, ob der Beklagte dadurch eine Ursache für die Kontaminierung geschaffen hat, daß er - entgegen seinen vertraglichen Verpflichtungen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur die Vergabe der Abbrucharbeiten an den günstigsten Anbieter, sondern auch die Organisation und Überwachung dieser Arbeiten erfaßten - gegen ihm hiernach auch gegenüber dem Zedenten obliegende Verpflichtungen verstoßen und hierdurch zum Entstehen der Kontaminierung beigetragen hat. Ein Bestehen dahingehender aus dem Vertrag folgender Pflichten kann angesichts der dem Beklagten obliegenden Organisations- und Überwachungspflichten entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht ohne weiteres mit der Erwägung verneint werden, daß dieser die Gefahrenlage, auf Grund derer es zu der Verpuffung kam, nicht kannte. Das Berufungsgericht wird vielmehr im wiedereröffneten Berufungsrechtszug den Umfang der Pflichten des Beklagten als mit der Organisation und Überwachung der Arbeiten betrauten Sonderfachmanns erneut zu bestimmen und daraus zu folgern haben, ob diesem eine Pflichtverletzung zur Last fiel. Hierbei wird es auch das Schreiben der A. AG an Rechtsanwalt D. vom zu würdigen haben, von dessen Kenntnis seitens des Beklagten im Revisionsverfahren auszugehen ist.
4. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als im Ergebnis zutreffend. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts war der Klagevortrag zur Schadenshöhe jedenfalls nicht in vollem Umfang unsubstantiiert. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen (vgl. nur Sen.Urt. v. - X ZR 160/99; NJW-RR 2001, 887). Dies ist in der Berufungsbegründung unter Beweisantritt geschehen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, es sei nicht ersichtlich, daß der ausgelaufene, verseuchte Sand völlig unbelasteten Boden verunreinigt habe und welche Kosten für die Beseitigung solchen Erdreichs hätten aufgewendet werden müssen, überspannt es die Anforderungen an die Darlegungspflicht. So hat der Kläger behauptet, bei den in der Rechnung P. aufgeführten Arbeiten habe es sich ausschließlich um Maßnahmen gehandelt, die als Folge davon aufgetreten seien, daß der Tank geborsten sei und sein Inhalt den Boden so kontaminiert habe, daß er habe abgetragen werden müssen. Dies genügte insoweit zunächst für eine Schadensdarlegung. Ob diese Kosten auf jeden Fall angefallen wären, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen (vgl. BGHZ 91, 206, 211); dies hatte der Beklagte als Auftragnehmer und nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. - VII ZR 272/87, BauR 1989, 361, 365 = BGHR BGB § 635 "Sowieso"-Kosten 2, insoweit nicht in NJW 1989, 717 abgedruckt).
Die nach alledem in Betracht kommenden deliktischen Ansprüche waren bei Klageerhebung nicht verjährt (vgl. BGHZ 66, 315, 319).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
HAAAC-05252
1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein