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Arbeitsrecht; | Kündigungsschutz in Kleinbetrieben
Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes in der bis September 1996 maßgeblichen Fassung war bei verfassungskonformer Auslegung mit dem GG vereinbar. Danach konnten Betriebe und Verwaltungen mit geringer Beschäftigtenzahl (Kleinbetriebe) vom Geltungsbereich des KSchG ausgenommen werden. Hinsichtlich der Ermittlung der für die Anwendung der Kleinbetriebsklausel maßgeblichen Arbeitnehmerzahl (§ 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG a. F.) bedurfte es jedoch einer einschränkenden Auslegung. So ist die Anwendung der Norm auf die Fälle zu beschränken, in denen nach der seit dem geltenden Anrechnungsregel von § 23 Abs. 1 Satz 3 KSchG ein Kleinbetrieb vorliegt (= Arbeitnehmer mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 10 Stunden werden mit 0,25 angerechnet, solche mit nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und solche mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75). Nach der alten Fas...