a) Bei einem Streit zwischen Erfinder und Anmelder über die Rechte aus einer Patentanmeldung gilt auch im Hinblick auf eine europäische Patentanmeldung (im Anwendungsbereich des Artikel II § 5 Abs. 1 IntPatÜG): Der klagende Erfinder muß lediglich darlegen und beweisen, daß er dem Anmelder vor der Anmeldung Kenntnis von dem Gegenstand der Erfindung vermittelt hat.
Steht dies fest, ist es Sache des Patentanmelders, die Umstände, aus denen eine von ihm behauptete Doppelerfindung hergeleitet werden soll, eingehend zu substantiieren.
Gleiches gilt für nationale deutsche Patentanmeldungen im Anwendungsbereich des § 8 PatG.
b) Ein Anspruch auf Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung hängt - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - nicht davon ab, ob die betreffende Erfindung patentfähig ist.
c) Die Abtretung der Rechte aus einer europäischen Patentanmeldung kann - ebenso wie bei einer nationalen deutschen Patentanmeldung - auch in der Weise geschehen, daß die Anmeldung geteilt und die Rechte aus der so entstandenen Trennanmeldung an den Gläubiger abgetreten werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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