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BGH Urteil v. - X ZR 192/00

Gesetze: BGB § 130

Leitsatz

Die Schaltung einer Anrufweiterleitung, bei der Telefonanrufe, die auf dem Apparat eines tatsächlich oder nach der Verkehrsanschauung zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigten Mitarbeiter eingehen, an einem anderen Telefonapparat entgegengenommen werden, bewirkt, daß der den Anruf entgegennehmende Mitarbeiter - unabhängig von seiner Stellung im Unternehmen - im Zweifel nach der Verkehrsauffassung als ermächtigt gilt, Willenserklärungen oder diesen gleichzustellende Mitteilungen mit Wirkung für den Erklärungsempfänger entgegenzunehmen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BB 2002 S. 596 Nr. 12
DB 2002 S. 1368 Nr. 26
HAAAC-05038

Preis:
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Nutzungsdauer:
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BGH, Urteil v. 12.12.2001 - X ZR 192/00

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