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BGH 08.11.2000 IV ZR 298/99

Versicherungsrecht; | Regressverzicht des Feuerversicherers bei Schadensverursachung durch einfache Fahrlässigkeit

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat. Dabei obliegt es dem Versicherer darzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für einen Regress beim Mieter vorliegen, dass dieser also grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat (; Ergänzung zu BGHZ 131, 288, wonach bei Übernahme der Brandversicherungskosten als Nebenkosten durch den Mieter eine stillschweigende Haftungsbeschränkung besteht).

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