Leitsatz
[1] Auch der Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt, gegenüber dem Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er Erntegut einer geschützten Sorte, das er durch Anbau von Vermehrungsgut dieser Sorte gewonnen hat, zu Vermehrungszwecken im Feldanbau zu verwenden beabsichtigt, besteht erstmals für dasjenige Wirtschaftsjahr, für das der Sortenschutzinhaber über die notwendigen Anhaltspunkte verfügt (Fortführung des Senatsurteils vom - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I).
Gesetze: GemSortV Art. 14 Abs. 3; NachbauV Art. 8 Abs. 3; SortG § 10a Abs. 6
Instanzenzug: LG München I 7 O 5540/01 vom OLG München 6 U 3623/02 vom
Tatbestand
Die Klägerin nimmt als Vereinigung von Sortenschutzinhabern den beklagten Landwirt im Weg der gewillkürten Prozessstandschaft für eine Vielzahl von Inhabern von Sortenschutzrechten, die nach ihrer Behauptung entweder zu ihren Gesellschaftern gehören oder Mitglieder des B. D. P. e.V. sind, der seinerseits Gesellschafter der Klägerin ist, auf Auskunft über vom Beklagten durchgeführten Nachbau in Anspruch.
Für die von der Klägerin zunächst bezeichneten 499 Pflanzensorten, für die die Klägerin Auskunftsansprüche geltend gemacht hat, besteht oder bestand nach dem Klagevortrag Sortenschutz nach den Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder nach nationalem Recht. Die Klägerin hat zunächst Auskunft darüber begehrt, ob der Beklagte in der Vegetationsperiode 1997/1998 in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial bestimmter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter dieser Sorten im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet und in welchem Umfang er dies getan hat. Auf Antrag des Beklagten hat das Landgericht die Klage zunächst im Weg des Versäumnisurteils abgewiesen. Im weiteren Verfahren hat die Klägerin unter Vorlage von Lieferscheinen geltend gemacht, dass der Beklagte im Jahr 2001 Saathafer der nach dem Sortenschutzgesetz geschützten Sorte "J. " und Saatweizen der gleichfalls national geschützten Sorte "B. " bezogen habe, im Jahr 1999 Wintergerste der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorte "C. " und im Jahr 2000 Getreide unbekannter Art habe reinigen lassen. Das Landgericht hat sein Versäumnisurteil auf den Einspruch der Klägerin aufrechterhalten. In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihr Klagebegehren auf die Vegetationsperioden bis 2001/2002 erweitert. Sie hat beantragt, den Beklagten unter Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung zu verurteilen, ihr Auskunft darüber zu erteilen, ob er in der Vegetationsperiode 1997/1998 (Anbau zur Ernte 1998) in seinem Betrieb Erntegut, das er durch Anbau von Vermehrungsmaterial der näher bezeichneten 499 Sorten ebenfalls näher bezeichneter Sortenschutzinhaber bzw. Nutzungsberechtigter im eigenen Betrieb gewonnen hat, als Vermehrungsmaterial verwendet hat (Nachbau), und bei den Sorten, mit denen er Nachbau betrieben hat, ihr Auskunft über die Menge des von ihm verwendeten Saatguts mit der Maßgabe zu erteilen, dass hinsichtlich bestimmter Pflanzensorten die Auskunft erst ab bzw. bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erteilen ist, desgleichen in der Vegetationsperiode 1998/1999 für 522 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 1999/2000 für 564 Pflanzensorten, in der Vegetationsperiode 2000/2001 für 582 Pflanzensorten und in der Vegetationsperiode 2001/2002 für 576 Pflanzensorten. Wegen der genauen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil verwiesen. Der Beklagte hat die Klageansprüche aus der Klageerweiterung hinsichtlich der Wintergerstensorte "C. " ab der Vegetationsperiode 1999/2000 und der Sorten "B. " und "J. " für die Vegetationsperiode 2001/2002 anerkannt und entsprechend Auskunft erteilt. Insoweit haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Im übrigen hat der Beklagte die Zurückweisung der Berufung der Klägerin und im Umfang der Klageerweiterung Klageabweisung beantragt.
Das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen und die Klage im Umfang der Klageerweiterung, soweit sie von den Parteien nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, abgewiesen (OLG München GRUR-RR 2003, 361 = OLG-Report München 2004, 114). Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihr zweitinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.
Gründe
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts stehen der Klägerin die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zu, da die Voraussetzungen des Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom über die Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 173 vom S. 14, nachfolgend: NachbauV) i.V.m. Art. 14 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. L 227 vom S. 1, nachfolgend: GemSortV) und, soweit national geschützte Sorten betroffen seien, des § 10a Abs. 6 SortG nicht erfüllt seien.
Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom (C-305/00, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin/STV) sei der Sortenschutzinhaber berechtigt, von einem Landwirt Auskünfte zu verlangen, sobald er über einen Anhaltspunkt dafür verfüge, dass dieser vom "Landwirteprivileg" Gebrauch gemacht habe. Als solcher Anhaltspunkt sei insbesondere der Erwerb von Saatgut anzusehen. Daraus folge, dass es der Klägerin obliege, eine geeignete Anlasstatsache nachzuweisen. Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen habe der Beklagte im Juli 1999 Wintergerste der Sorte "C. " aufbereiten lassen. Insoweit habe die Klägerin den Nachweis einer Anlasstatsache geführt. Die von der Klägerin weiterhin geltend gemachten Reinigungstätigkeiten in den Jahren 2000 und 2001 seien dagegen nicht geeignet, einen ausreichenden Anhaltspunkt zu begründen, denn sie bezögen sich nicht auf eine bestimmte Sorte. Aus dem Nachweis der Anlasstatsache bezüglich der Wintergerstensorte "C. " folge nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften lediglich eine Auskunftsverpflichtung des Beklagten hinsichtlich dieser Sorte und nicht auch hinsichtlich weiterer Sorten. Diese Auskunftsverpflichtung betreffe, nachdem die Aufbereitung erst am erfolgt sei, aber nicht das Wirtschaftsjahr 1997/1998, auf das sich die Aufbereitung nicht mehr habe auswirken können, auch wenn bezüglich dieser Sorte eine Sortenschutzverletzung ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 naheliege. Auf die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie sie in der Senatsentscheidung "Nicola" (BGHZ 117, 264) festgehalten seien, könne nicht zurückgegriffen werden, weil es dort ausschließlich um eine Schutzrechtsverletzung und nicht um die Frage gegangen sei, wieweit Nachbau betrieben werde.
Der Klägerin stehe der geltend gemachte Auskunftsanspruch auch bezüglich der nach nationalem Recht geschützten Sorten nicht zu; er ergebe sich insbesondere nicht aus § 10a Abs. 6 SortG. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in der ein weitergehender allgemeiner Auskunftsanspruch ausdrücklich verneint worden sei, sei die Auskunftspflicht an Benutzungshandlungen gebunden, die im Streitfall vom Rechtsinhaber darzulegen und zu beweisen seien. Eine differenzierte Behandlung der gleichen Rechtsfrage nach nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht sei nicht veranlasst. Die Sortenschutzinhaber müssten unter dem Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes entsprechende Vorkehrungen treffen, die der Bundesgerichtshof und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ihren Entscheidungen darstellten, damit ihr Auskunftsanspruch nicht leerlaufe. Der von der Klägerin nachgewiesene Kauf von Z-Saatgut der Saathafersorte "J. " wie der Kauf der Saatweizensorte "B. " lägen nach dem Zeitraum, für den Auskunft begehrt werde. Der Kauf sei damit zwar als Anlasstatsache geeignet, rechtfertige aber gleichwohl keinen Auskunftsanspruch für zurückliegende Vegetationsperioden.
Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Senat BGHZ 149, 165, 172 ff. - Auskunftsanspruch bei Nachbau I) zu verneinen. Die für ihn erforderliche Sonderbeziehung ergebe sich erst aus dem Nachbau als solchem.
Was die Klageerweiterung anbetreffe, beständen ebenfalls, soweit nicht die übereinstimmende Erledigungserklärung eingreife, keine Auskunftsansprüche.
II. Die Klägerin macht mit ihrer Revision geltend, der Auskunftsanspruch beziehe sich nicht lediglich auf die Sorte, für die eine Anlasstatsache nachgewiesen sei. Er bestehe nämlich gegenüber jedem Landwirt, der zu seinem eigenen Vorteil von der Ausnahmeregelung des Art. 14 GemSortV Gebrauch mache. Die Auskunftspflicht setze auch nicht erst dann ein, wenn hinsichtlich jeder einzelnen Sorte eine Nachbauhandlung zu erwarten sei. Es genüge, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer unter den gemeinschaftsrechtlichen Schutz fallenden Sorte gewonnen habe. Ausgenommen von der Auskunftspflicht seien vielmehr nur diejenigen Landwirte, die niemals Vermehrungsgut einer gemeinschaftsrechtlich geschützten Pflanzensorte einer der in Art. 14 Abs. 2 GemSortV aufgeführten Arten erworben oder angebaut hätten. Der Landwirt, der Nachbau betreibe und daher gegenüber der Klägerin ohnehin zur Auskunft verpflichtet sei, werde auch durch eine Erstreckung der Auskunftspflicht auf sämtliche der von ihm tatsächlich angebauten geschützten Sorten nicht unangemessen benachteiligt. Zudem entspreche es der Lebenserfahrung, dass ein Nachbau betreibender Landwirt nicht nur in dem Umfang Nachbau betreibe, der sich bereits aus der konkreten Anlasstatsache ergebe. Anhaltspunkte dafür, dass der Landwirt Vermehrungsgut einer geschützten Sorte in seinem Betrieb gewonnen habe, begründeten daher einen umfassenden Auskunftsanspruch der Klägerin.
Unzutreffend beschränke das Berufungsgericht den Auskunftsanspruch zudem auf zeitlich nach der festgestellten Anlasstatsache liegende Nachbauhandlungen.
Entsprechendes müsse für die nach nationalem Recht geschützten Sorten gelten. Auch hier beschränke sich der Auskunftsanspruch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Sorten "B. " und "J. " und die Wirtschaftsjahre ab 2001/2002. § 10a Abs. 6 SortG gewähre den Auskunftsanspruch entsprechend den bei gewerblichen Schutzrechten üblichen Voraussetzungen unter der Voraussetzung des tatsächlichen Nachbaus. Dies nehme nur die Landwirte von der Auskunftspflicht aus, die vom Nachbau keinen Gebrauch machten.
Schließlich sei das Berufungsurteil auch im Kostenausspruch fehlerhaft. Kostengrundentscheidungen der Oberlandesgerichte nach § 91a ZPO seien nicht mehr grundsätzlich von der Nachprüfung durch den Bundesgerichtshof ausgeschlossen. Im Umfang der Erledigungserklärung seien, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt habe, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen gewesen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht aber von der Möglichkeit des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO Gebrauch gemacht. Die Klägerin habe nicht für vier Zeiträume jeweils zwischen 500 und 600 Auskunftsansprüche geltend gemacht, sondern lediglich einen Auskunftsanspruch durch genaue Angabe der in Betracht kommenden Sorten konkretisiert.
III. Die Revisionserwiderung hält die Auffassung des Berufungsgerichts, dass sich die Auskunftsverpflichtung des Landwirts lediglich auf diejenigen Sorten beziehe, für die der Sortenschutzinhaber eine Anlasstatsache nachgewiesen habe, für zutreffend.
Zu Recht sei das Berufungsgericht auch zu dem Ergebnis gekommen, dass sich bei Nachweis einer Anlasstatsache der Auskunftsanspruch des Sortenschutzinhabers nicht auf zurückliegende Wirtschaftsjahre erstrecke. Aus Art. 8 Abs. 3 NachbauV folge nichts anderes.
IV. Das Berufungsurteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand. Die Klägerin hat in der Revisionsverhandlung erklärt, dass eine schriftliche Ermächtigung der Klägerin zur Geltendmachung der aus dem gemeinschaftlichen Sortenschutz folgenden Rechte erfolgt ist; der Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund folgt der Senat der Darstellung der Klägerin. Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen damit insgesamt keine Bedenken mehr.
1. Die Klageabweisung durch das Berufungsgericht, soweit die Klage nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hält der Revision der Klägerin stand.
a) Die Auskunftsansprüche, die die Klägerin für die Sortenschutzinhaber hinsichtlich der gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten geltend macht, stützen sich auf Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV. Art. 8 NachbauV enthält hierzu ergänzende Regelungen.
Die Informationspflicht des Landwirts besteht, wie der Senat, gestützt auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (, Slg. 2003 I 3225 = GRUR 2003, 868 - Schulin./.STV; v. - Rs. C-182/01, Slg. 2004 I 2263 = GRUR 2003, 587 - STV./.Jäger, und v. , Rs. C-336/02, Slg. 2004 I 9801 = GRUR 2005, 236 - STV./.Brangewitz) bereits mehrfach entschieden hat und woran er festhält, nur für diejenigen Gemeinschaftssorten, für die der Sortenschutzinhaber über Anhaltspunkte dafür verfügt, dass sie von dem Landwirt nachgebaut worden sind oder nachgebaut werden sollen (Sen. Urt. v. - X ZR 191/03, GRUR 2005, 668 - Aufbereiter I; v. - X ZR 170/04, GRUR 2006, 47 - Auskunftsanspruch bei Nachbau II); er ist mithin sortenbezogen. Dadurch, dass die Klägerin die Rechte einer Vielzahl von Sortenschutzinhabern gebündelt wahrnimmt, verändern sich die Rechte der einzelnen Sortenschutzinhaber weder inhaltlich, noch erhält die Klägerin weitergehende Rechte, als sie den einzelnen Sortenschutzinhabern zustehen (Sen.Urt. aaO - Auskunftsanspruch bei Nachbau II). Die Gesichtspunkte, die die Klägerin hiergegen vorbringt, geben keine Veranlassung, von der bisherigen Rechtsprechung abzuweichen. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen aufzuzeigen, wo anders als auf der sortenbezogenen Linie der bisherigen Rechtsprechung sinnvollerweise eine Abgrenzung vorgenommen werden könnte.
Die danach erforderlichen Anhaltspunkte hat das Berufungsgericht, was die gemeinschaftsrechtlich geschützten Sorten betrifft, nur für die Wintergerstensorte "C. " festgestellt. Die Revision rügt nicht, dass der Vortrag der Klägerin damit nicht ausgeschöpft worden sei. Ein Auskunftsanspruch hinsichtlich anderer gemeinschaftsrechtlich geschützter Sorten kommt daher entgegen der Auffassung der Klägerin von vornherein nicht in Betracht.
b) Für die national geschützten Sorten ist Grundlage für den Auskunftsanspruch der 1997 in das Gesetz eingefügte § 10a Abs. 6 SortG. Dieser bestimmt, dass Landwirte, die von der Möglichkeit des Nachbaus Gebrauch machen, gegenüber den Inhabern des Sortenschutzes zur Auskunft über den Umfang des Sortenschutzes verpflichtet sind. Auch diese Regelung setzt grundsätzlich voraus, dass der Landwirt Nachbau betrieben hat (Senat BGHZ 149, 165, 171 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I).
Die Möglichkeit des Nachbaus ist für die beiden national geschützten Sorten "B. " und "J. " festgestellt. Die Negativauskunft für die Hafersorte "J. " für einen bestimmten Zeitraum steht der Möglichkeit des Nachbaus, insbesondere auch für andere Zeiträume, nicht entgegen. Für alle anderen national geschützten Sorten, für die die Klägerin einen Auskunftsanspruch für sich in Anspruch nimmt, scheidet ein solcher nach der Rechtsprechung des Senats aus. Denn der Anspruchsberechtigte muss darlegen, dass der Landwirt bestimmte für den Sortenschutzinhaber geschützte Sorten nachbaut oder jedenfalls die konkrete Möglichkeit hierzu hatte. Eine solche Darlegung ist nicht erfolgt. Es reicht auch bei national geschützten Sorten nicht aus, dass allgemein der Nachbau einer Sorte behauptet wird (Sen. Urt. v. - X ZR 191/03 - Aufbereiter I aaO, Entscheidungsgründe unter II 2).
c) Soweit demnach Ansprüche der Klägerin in Betracht kamen, sind diese durch die im Prozess erteilte Auskunft und die nachfolgenden übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen weggefallen. Die Erledigungserklärungen bezogen sich nur auf die den Anlasstatsachen nachfolgenden Vegetationsperioden. Weitergehende Auskunftsansprüche standen den Sortenschutzinhabern nicht zu. Sie können grundsätzlich auch für frühere Perioden in Betracht kommen. Wie der Senat bereits früher entschieden hat, setzt die Auskunftsverpflichtung nach Art. 14 Abs. 3 Unterabsatz 6 GemSortV aber voraus, dass der Berechtigte ein entsprechendes Auskunftsverlangen an den Verpflichteten (hier: den Landwirt) richtet, und sie besteht nur für das Wirtschaftsjahr, in dem der Auskunftsanspruch geltend gemacht wird, sowie für eines oder mehrere der drei vorangegangenen Wirtschaftsjahre, für die der Landwirt nicht bereits früher relevante Informationen übermittelt hatte (Art. 8 Abs. 3 NachbauV). Zu der parallelen, den Aufbereiter betreffenden Regelung in Art. 9 Abs. 3 NachbauV hat der Senat im Anschluss an die bereits zitierte Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-336/02 entschieden, die Auskunftspflicht setze voraus, dass der Berechtigte in dem ersten der vergangenen Jahre bereits ein auf entsprechenden Anhaltspunkten beruhendes Auskunftsverlangen an den Aufbereiter gerichtet habe (Sen.Urt. aaO - Aufbereiter I, Entscheidungsgründe unter II 3 a). Für den Auskunftsanspruch gegenüber dem Landwirt gilt angesichts der sachlichen Übereinstimmung der für den Landwirt geltenden Regelung in Art. 8 Abs. 3 NachbauV mit der für den Aufbereiter getroffenen in Art. 9 Abs. 3 NachbauV nichts anderes.
Das Berufungsgericht hat allerdings - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - zu der Frage, wann die Klägerin erstmals ein auf Anlasstatsachen beruhendes Auskunftsverlangen an den beklagten Landwirt gerichtet hat, keine Feststellungen getroffen. Insoweit kann die Klägerin aber nicht rügen, dass die Unterlassung entsprechender Feststellungen verfahrensfehlerhaft sei. Sie hatte sich nämlich auf den Standpunkt gestellt und steht weiterhin auf dem Standpunkt, dass ihr ein umfassender Auskunftsanspruch zustehe. Allerdings hätte sie Anlass gehabt, zur Frage des auf Anlasstatsachen beruhenden Auskunftsverlangens näher vorzutragen, weil die Rechtslage seinerzeit noch nicht ausreichend geklärt war. Zwar hatte die Auffassung der Klägerin seinerzeit auch Unterstützung in der Literatur gefunden (vgl. Krieger, Der Nachbau von geschützten Pflanzensorten in Deutschland, 2001, insbes. S. 119 ff.), und sie entsprach auch einer in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung zunächst verbreiteten Auffassung. Diese war allerdings schon im Verlauf des Prozesses, u.a. auf zwei Vorlagen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Frankfurt an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und infolge einer Entscheidung des Senats (BGHZ 149, 165 - Auskunftsanspruch bei Nachbau I), in einem grundlegenden Wandel begriffen. Gleichwohl hat sich die Klägerin auch noch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt gestellt, dass der Beklagte ohne weiteres zur Auskunft für alle Wirtschaftsjahre, für die die Klägerin Auskunft verlangt, verpflichtet sei. Wenn sie bei dieser Sachlage näheren Vortrag unterlassen hat, handelte sie auf eigenes Risiko, und es bedarf insoweit keiner Wiedereröffnung der Tatsacheninstanzen, um ihr die Möglichkeit zu eröffnen, diesen unterlassenen Vortrag nachzuholen.
3. Eine Überprüfung der Kosten(misch)entscheidung nach § 91a ZPO ist im Revisionsverfahren nach gefestigter früherer Rechtsprechung als ausgeschlossen angesehen worden. Es ist allerdings vertreten worden, dass nach geltendem Recht bei der Kostenmischentscheidung die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO in Betracht komme und dass diese Zulassung den Bundesgerichtshof binde (, MDR 2004, 1015). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde ist indessen hier nicht erfolgt und über eine Rechtsbeschwerde ist auch nicht zu entscheiden. Die an sich unbeschränkte Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht, die insoweit der Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechen könnte, sollte aber ersichtlich die Kostenentscheidung nicht erfassen, soweit sie den erledigten Teil des Rechtsstreits betrifft. Im übrigen wäre sie entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht zu beanstanden, denn die Erledigung betraf nur eine unwesentliche Mehrforderung, die sich nach dem Rechtsgedanken des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO kostenrechtlich nicht ausgewirkt hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die von ihr gebündelt geltend gemachten Ansprüche der Sortenschutzinhaber nicht durch die Bündelung zu einem einheitlichen Anspruch geworden.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
LAAAC-04941
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja