Leitsatz
[1] Die Anfechtung eines die Urteilsberichtigung wegen Verneinung der Unrichtigkeit ablehnenden Beschlusses ist nicht statthaft, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden ist.
Gesetze: ZPO (2002) § 319 Abs. 3
Instanzenzug: LG Wiesbaden vom AG Rüdesheim
Gründe
I.
Mit gegen das Weingut G. B. gerichtetem Mahnbescheid aus dem Jahr 1997 hat der Kläger restlichen Werklohn geltend gemacht. Mit Urteil vom hat das Amtgericht Rüdesheim sein der Klage stattgebendes Versäumnisurteil vom aufrechterhalten. Das Versäumnisurteil weist als Beklagten "G. B. , Weingut" aus, das Urteil vom nennt als Beklagten "Herrn G. B. ". Mit der Begründung, das Weingut werde bereits seit 1967 in der Form einer OHG betrieben, G. B. sei nur bis 1979 an der Gesellschaft beteiligt gewesen, diese werde seither durch seine Söhne geführt, hat der Kläger beantragt, das Rubrum des Urteils vom dahin zu berichtigen, daß Beklagter die "G. B. OHG, vertreten durch die persönlich haftenden Gesellschafter H. B. und B. B. , G. Straße , R. " sei.
Das Amtsgericht R. hat den Berichtigungsantrag des Klägers mit der Begründung zurückgewiesen, bereits in der Klagebegründungsschrift habe die Bezeichnung des Beklagten "B. , G. ", gelautet. Erst nach der Urteilsverkündung sei vorgetragen worden, daß Beklagter eine OHG sein solle. Die Unrichtigkeit der Parteibezeichnung des Beklagten sei bei dieser Sachlage für Außenstehende nicht aus dem Zusammenhang des Urteils oder den Vorgängen bei seiner Verkündung ersichtlich. Der dagegen eingelegten Beschwerde des Klägers hat das Amtsgericht nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit Beschluß vom als unzulässig verworfen und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Die kraft Zulassung statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. § 319 Abs. 3 ZPO bestimmt, daß gegen den Beschluß, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, kein Rechtsmittel stattfindet. Hiervon ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte dann eine Ausnahme gemacht worden, wenn der Ablehnungsbeschluß keine sachliche Entscheidung über den Antrag enthält, sondern die Berichtigung aus prozessualen Gründen oder infolge der Verkennung des Begriffs der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" im Sinne des § 319 Abs. 1 ZPO ablehnt (so OLG Hamm NJW-RR 1987, 188 m.w.N.; OLG Frankfurt OLG-Report 1999, 282; für den Fall greifbarer Gesetzwidrigkeit ebenso OLG Koblenz FamRZ 1991, 101). Demgegenüber ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung auch die Auffassung vertreten worden, eine Beschwerde gegen einen die Berichtigung nach § 319 ZPO ablehnenden Beschluß sei unstatthaft, weil sie durch § 319 Abs. 3 ZPO ausgeschlossen sei (OLG Brandenburg NJW-RR 1997, 1563; OLG Stuttgart MDR 2001, 892). Dieser Auffassung hat sich das Beschwerdegericht angeschlossen.
2. Bei der Beschwerde gegen einen Beschluß, mit dem die Berichtigung einer Entscheidung nach § 319 ZPO wegen Verneinung einer Unrichtigkeit abgelehnt wird, handelt es sich um ein in der Zivilprozeßordnung nicht vorgesehenes Rechtsmittel, da ein solcher Beschluß nach § 319 Abs. 3 ZPO unanfechtbar ist. Deshalb kommt die Anfechtung eines derartigen Beschlusses nur dann und nur insoweit in Betracht, als außerordentliche Rechtsmittel zuzulassen sind.
Nach der Rechtsprechung vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes vom (BGBI. I 2001, 1887) war ein nach den gesetzlichen Vorschriften unanfechtbare Entscheidung dann ausnahmsweise anfechtbar, wenn sie greifbar gesetzwidrig war oder wesentliche Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verletzt hat (vgl. ZöIIer/Gummer, ZPO, 24. Aufl., vor § 567 ZPO Rdn. 6 f m.w.N.). Seit dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes anerkannt, daß der Gesichtspunkt der greifbaren Gesetzwidrigkeit die Zulassung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs nicht mehr rechtfertigen kann (BGHZ 150, 133; , NJW 2003, 3137; Sen.Beschl. v. - X ZB 12/03, NJW 2004, 90; vgl. auch BVerwG NJW 2002, 2657; BFH NJW 2003, 919, 1344). Tragender Gesichtspunkt dieser Rechtsprechung ist das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete verfassungsrechtliche Gebot der Rechtsmittelklarheit, gegen das die Zulassung in den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehener Rechtsmittel verstößt (, NJW 2003, 1924, 1928 unter C, IV; vgl. auch Sen.Beschl. v. , aaO).
Im Streitfall kann dahinstehen, ob Beschlüsse nach § 319 ZPO, die vor dem Inkrafttreten des Zivilprozeßreformgesetzes ergangen sind und durch die eine Berichtigung des Urteils abgelehnt worden ist, nach altem Prozeßrecht mit außerordentlichen Rechtsmitteln anfechtbar waren, obwohl § 319 Abs. 3 ZPO vorsieht, daß derartige Beschlüsse unanfechtbar sind. Denn der Beschluß, mit dem das Amtsgericht R. den Antrag auf Berichtigung des Rubrums seines Urteils vom abgelehnt hat, datiert vom (GA II, 398) und ist dem Kläger am zugestellt worden (GA II, 403). Daraus folgt, daß auf das Beschwerdeverfahren das Beschwerderecht der Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung Anwendung findet (EGZPO § 26 Nr. 10). Da unter der Geltung der Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung in ihr nicht vorgesehene Rechtsmittel nicht statthaft sind und es der Gesetzgeber bei der Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO belassen hat, wonach gegen eine offenbare Unrichtigkeit verneinende Beschlüsse ein Rechtsmittel ausgeschlossen ist, kommt eine Anfechtung eines die Urteilsberichtigung ablehnenden Beschlusses jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn auf das Beschwerdeverfahren die Zivilprozeßordnung in der seit dem geltenden Fassung anzuwenden ist (insoweit zweifelnd Zöller/Gummer, aaO, § 319 ZPO Rdn. 27).
3. Die Rechtsbeschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1247 Nr. 23
SAAAC-04810
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: ja