BGH Beschluss v. - X ZB 37/03

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: PatG § 147 Abs. 3; PatG § 100 Abs. 3; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3; PatG § 100 Abs. 3 Nr. 6; PatG § 109 Abs. 1 Satz 2

Instanzenzug: Bundespatentgerichts vom

Gründe

I. Die Rechtsbeschwerdeführerin ist Inhaberin des am unter Prioritätsinanspruchnahme angemeldeten deutschen Patents 198 37 615, das eine Spritzgußvorrichtung betrifft. Der einzige Patentanspruch lautet wie folgt:

"Spritzgußvorrichtung, welche aufweist: eine Festmetallform, welche über einen Festmetallformhalter an einer Festformplatte befestigt ist, eine bewegliche Metallform, welche über einen beweglichen Metallformhalter an einer beweglichen Formplatte befestigt ist, eine Metallform, welche in Verbindung mit der zuvor beschriebenen Festmetallform und beweglichen Metallform gebildet ist, ein Versorgungsmittel, welches in die zuvor beschriebene Metallform Schmelzmaterial auswirft, sowie ein Druckmittel, welches das Schmelzmetall in der Metallform unter Druck setzt, dadurch gekennzeichnet, dass das oben beschriebene Druckmittel vollkommen im Inneren des Festmetallformhalters und vollkommen außerhalb der Festformplatte angeordnet ist und damit von Seiten der Festmetallform aus in die Metallform Druck gegeben wird."

Die Einsprechende hat mit ihrem Einspruch gegen das Patent geltend gemacht, der Gegenstand des Patents sei nicht patentfähig. Sie hat dazu auf die deutsche Patentschrift 39 23 760 und die französische Patentschrift 1 298 610 verwiesen. Das Bundespatentgericht, vor dem das Einspruchsverfahren nach § 147 Abs. 3 PatG durchgeführt wurde, hat das Patent widerrufen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zugelassen. Die Rechtsbeschwerdeführerin macht geltend, der angefochtene Beschluß verletze ihr rechtliches Gehör und sei nicht im Sinn des Gesetzes mit Gründen versehen. Sie beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen.

II. Gegen den Beschluß des Bundespatentgerichts, mit dem über den Einspruch entschieden wurde, findet die Rechtsbeschwerde statt (§ 147 Abs. 3 Satz 5 PatG). Diese Regelung eröffnet die Rechtsbeschwerde allerdings nur bei Zulassung oder nach § 100 Abs. 3 PatG, wenn - wie hier - Gründe für die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde geltend gemacht werden. Die auch im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil mit ihr eine Verletzung der Bestimmungen des § 100 Abs. 3 Nr. 3, 6 PatG gerügt wird. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die gerügten Mängel nicht vorliegen.

1. Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, der Gegenstand des Patents stelle eine patentfähige Erfindung nicht dar, denn die deutsche Patentschrift 39 23 760 zeige eine Verdichtervorrichtung, die die wesentlichen Merkmale des Patentanspruchs (des Patents) aufweise. Sie habe eine zweiteilige Metallform, bei der der eine Teil beweglich und der andere feststehend ausgebildet sei. Diese Teile beständen jeweils aus einer Formträgerplatte bzw. Unterlage und einer Formhälfte. Weiter weise die Verdichtervorrichtung ein Gießaggregat auf, um das flüssige Metall in die Metallform einzubringen, eine Zylinder-Kolben-Einheit, um die in die Metallform eingebrachte Schmelze unter Druck zu setzen und einen Auswerfer, um das Gußteil aus der Form zu entfernen. Die Kolben-Zylinder-Einheit befinde sich innerhalb der Formhälfte und vollkommen außerhalb der Formträgerplatte. Die bekannte Vorrichtung unterscheide sich somit vom Gegenstand des Patentanspruchs lediglich dadurch, daß die Formhälften einstückig und nicht zweistückig, bestehend aus Metallformhalter und Metallform, ausgebildet seien. Ein derartiger Unterschied könne jedoch eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen. Dem hier einschlägigen Fachmann sei es geläufig, bei Druckgießmaschinen wegen der hohen thermischen Belastung der Gießform die Formhälften auch zweiteilig auszubilden. Eine derartige Gestaltung sei z.B. aus der deutschen Offenlegungsschrift 41 14 985 entnehmbar. In diesem Fall liege es auf der Hand, die Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten der eingebrachten Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metallformhalter anzuordnen.

2. Die Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, der angefochtene Beschluß sei im Sinn des § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG nicht mit Gründen versehen. Dieser Verfahrensmangel liege auch vor, wenn sich die gegebene Begründung als inhaltslos darstelle. Die den Widerruf tragende Begründung beschränke sich auf die nicht näher belegte Behauptung, eine bestimmte Anordnung der Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten der eingebrachten Metallschmelze liege auf der Hand. Dies genüge dem Begründungszwang nicht, den § 100 Abs. 3 Nr. 6 PatG sichern solle.

Die Rüge geht fehl. Sie läßt außer acht, daß das Bundespatentgericht eine Begründung für seine Annahme in der Weise gegeben hat, daß es auf die thermisch geringere Belastung des Metallformhalters abgestellt und die Anordnung der Zylinder-Kolben-Einheit in diesem Bereich daraus als nahegelegt angesehen hat. Dies ist eine verständliche Begründung; ob sie zutrifft, ist im Verfahren der nicht zugelassenen Rechtsbeschwerde nicht zu überprüfen (st. Rspr., zuletzt Sen.Urt. v. - X ZB 29/01, GRUR 2004, 79 - Paroxetin).

3. Die Rechtsbeschwerde macht weiter geltend, es müsse davon ausgegangen werden, daß Vorbringen, mit dem sich das Gericht in seiner Entscheidung nicht auseinandergesetzt habe, auch nicht zur Kenntnis genommen oder berücksichtigt worden sei. Sei dieses Vorbringen erheblich, müsse es auch in der Entscheidung behandelt werden. Im Streitfall habe das Bundespatentgericht es als "auf der Hand liegend" angesehen, die Zylinder-Kolben-Einheit zum Verdichten der Metallschmelze in dem thermisch weniger belasteten Metallformhalter anzuordnen. Dabei sei das Vorbringen der Patentinhaberin unberücksichtigt gelassen worden, wonach bei der französischen Patentschrift 1 298 610 gerade eine andere Anordnung gewählt worden sei. Wenn sich das Bundespatentgericht - so die Rechtsbeschwerde - mit diesem Vorbringen befaßt hätte, wäre die Annahme, daß die Ausführung des Streitpatents "auf der Hand" gelegen habe, nicht in Betracht gekommen.

Auch dieser Rüge muß der Erfolg versagt bleiben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör soll sicherstellen, daß das Gericht Parteivorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (Sen.Beschl. v. - X ZB 23/98, GRUR 1999, 1300 - tragbarer Informationsträger, und öfter; , GRUR 2003, 901 - MAZ). Bei der Interpretation der Vorschrift sind die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zu Inhalt und Ausbildung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Anspruchs auf rechtliches Gehör heranzuziehen (vgl. Sen.Beschl. v. - X ZB 27/01, GRUR 2002, 957 - Zahnstruktur m.w.N.). Das Patentgericht muß sich in den Entscheidungsgründen jedoch nicht mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen; das Fehlen einer Auseinandersetzung erlaubt für sich nicht den Schluß auf eine Nichtberücksichtigung, denn grundsätzlich ist von einer Kenntnisnahme auszugehen (st. Rspr.; zuletzt Sen.Beschl. v. - X ZB 8/04, GRUR 2005, 573 - Vertikallibelle). Daß diese vorliegend unterblieben sein könnte, zeigt das Rechtsmittel nicht auf; es ergibt sich insbesondere nicht daraus, daß das Patentgericht die Lehre des Streitpatents als "auf der Hand liegend" angesehen hat.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 109 Abs. 1 Satz 2 PatG. Eine mündliche Verhandlung hat der Senat nicht als erforderlich angesehen (§ 107 Abs. 1 PatG).

Fundstelle(n):
HAAAC-04805

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