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BGH Beschluss v. - X ZB 25/02

Leitsatz

[1] Zur Akteneinsicht in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren.

Gesetze: GebrMG § 8 Abs. 5

Instanzenzug: Bundespatentgericht

Gründe

Nach § 8 Abs. 5 GebrMG steht jedermann die Einsicht in das Gebrauchsmusterregister sowie in die Akten eingetragener Gebrauchsmuster einschließlich der Akten von Löschungsverfahren frei. Die Vorschrift erfaßt auch Beschwerdeverfahren und Rechtsbeschwerdeverfahren, die sich an das Löschungsverfahren anschließen. Die Gewährung von Akteneinsicht ist insoweit weder von der Benennung des Auftraggebers des die Akteneinsicht begehrenden Anwalts noch von der Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht abhängig. Ob die Akteneinsicht versagt werden kann, wenn von Seiten des Gebrauchsmusterinhabers oder des im Hinblick auf die Akteneinsicht gleich zu behandelnden Antragstellers des Löschungsverfahrens (vgl. dazu Sen.Beschl. v. - X ZA 1/69, GRUR 1972, 441, 442 - Akteneinsicht IX, zum Patentnichtigkeitsverfahren) ein entgegenstehendes Interesse dargetan wird, kann dahingestellt bleiben, da ein der Akteneinsicht entgegenstehendes schutzwürdiges Interesse seitens der Antragstellerin nicht dargetan ist.

Fundstelle(n):
QAAAC-04773

1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: nein; BGHR: nein