BGH Beschluss v. - X ZB 17/02

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 97; ZPO § 319 Abs. 3; ZPO §§ 574 ff. n.F.

Instanzenzug: OLG Karlsruhe

Gründe

Die gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Urteilsberichtigung gerichtete Beschwerde ist - unabhängig davon, ob im vorliegenden Fall bereits die Regelung des § 319 Abs. 3 ZPO ihrer Zulässigkeit entgegensteht - jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie sich gegen die Entscheidung eines Oberlandesgerichts richtet; gegen solche Entscheidungen ist die Beschwerde nicht eröffnet (§ 567 Abs. 1 ZPO n.F.). Als (nicht zugelassene) Rechtsbeschwerde nach §§ 574 ff. ZPO n.F. ist sie jedenfalls deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 133 GVG; § 78 Abs. 1 ZPO; , BB 2002, 964).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Fundstelle(n):
LAAAC-04740

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein