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Lohnsteuer; | Durchgangszimmer als Arbeitszimmer (§ 9 EStG)
Aufwendungen für ein Arbeitszimmer, das Durchgangszimmer zum einzigen Bad/WC der Wohnung ist, können nach dem Urt. des als WK abgezogen werden, wenn der Umfang der beruflichen Nutzung weit überwiegt. Die räumlichen Verhältnisse als solche schließen den Abzug nicht aus. Vielmehr kommt es auf den zeitlichen Umfang der beruflichen und der privaten Nutzung (notwendige Durchquerungszeit und sonstige private Nutzung) an.